Journal

03.02.2016

 

Im Vergleich zu den vergaberechtlichen Vorschriften ändern sich die vertragsrechtlichen Vorschriften der VOB/B nur geringfügig. Es gibt einige redaktionelle Änderungen. Die inhaltlichen Änderungen beziehen sich auf zwei Themen.

 

Die redaktionelle Ersetzung der Begriffe „Entziehung des Auftrags“ und „Auftrag entziehen“ durch „Kündigung“ und „kündigen“ in verschiedenen Vorschriften der VOB/B (§ 4 Absatz 7, Absatz 8 Nummer 1, § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4) führt lediglich zu einer sprachlichen Vereinheitlichung. Die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten war rechtlich nicht relevant.

 

Bedeutsamer ist die verschärfte Auskunftspflicht von Auftragnehmern zu ihren Nachunternehmern in § 4 Absatz 8 Nummer 3 VOB/B. Der Auftragnehmer hat danach dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer auch Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.

 

Zudem werden in § 8 Abs. 4 VOB/B die Kündigungsgründe für den Auftraggeber erweitert, sofern der Vertrag im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde. Die Kündigung aus folgenden Gründen ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden der Gründe auszusprechen:

 

Neuerdings liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen.

 

Ein weiterer Kündigungsgrund ist nunmehr die wesentliche Änderung des Vertrages oder die Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind dann nach § 6 Absatz 5 VOB/B abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien sollen unberührt bleiben.

 

Der neue § 8 Absatz 5 VOB/B schließlich ermöglicht es dem gekündigten Auftragnehmer, darauf zu reagieren, und auch seinem Nachunternehmer, außerordentlich zu kündigen. Auf diesem Wege bleibt der Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung seines Nachunternehmers mit der Rechtsfolge der vollen Werklohnvergütung des Nachunternehmers verwiesen. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit soll im Rahmen einer Nachunternehmerkette mit jeweiliger Vereinbarung der VOB/B allen folgenden Auftraggebern entsprechend zustehen.

 

Mit diesen Änderungen werden die vertragsrechtlichen Vorschriften der Artikel 71 und 73 der Richtlinie 2014/24/EU in der VOB/B umgesetzt.