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15.03.2017

Am 10. März hat der Bundestag den Entwurf für das Verpackungsgesetz nach der ersten Lesung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen. Der Umweltausschuss des Bundesrats hatte das Verpackungsgesetz zuvor abgelehnt und umfängliche Kritik vorgebracht. Der Bundesrat ist dem – zur Enttäuschung der Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme (Gemini), die nunmehr die Einstellung ihrer Arbeit angekündigt hat –, im Wesentlichen nicht gefolgt.

 

Erforderliche oder geeignete Vorgaben zur Ausgestaltung der Sammlung?

Ein für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wichtiger Änderungsvorschlag des Bundesrats betrifft die Vorschrift zur Abstimmung (§ 22). Künftig soll der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in bestimmten Fällen durch Verwaltungsakt gegenüber den dualen Systemen festlegen können, wie die Verpackungssammlung bei privaten Haushalten auszugestalten ist (Art des Sammelsystems, der Sammelbehälter, des Abholrhythmus und –zeitraums). Im Gesetzesentwurf ist als Voraussetzung hierfür festgelegt, dass eine solche Vorgabe erforderlich ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Da Streit über die Erforderlichkeit vorprogrammiert ist und die kommunalen Möglichkeiten einengen würde, schlägt der Bundesrat vor, das Wort „erforderlich“ durch „geeignet“ zu ersetzen.

 

PPK, Herausgabeanspruch

Nicht aufgegriffen hat der Bundesrat hingegen den Vorschlag des Umweltausschusses, Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen gänzlich aus dem Verpackungsgesetz auszuklammern. Auch der Kritik am vorgesehenen Anspruch der Systembetreiber auf Herausgabe ihres Masseanteils an PPK für den Fall, dass keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, ist er nicht gefolgt. Dies, obwohl die Rechtsprechung sowohl einen Eigentumserwerb der Systembetreiber am PPK für vergleichbare Konstellationen bislang verneint hatte (BGH, Urt. v. 16.10.2015, Az. V ZR 240/14) als auch neuerdings auch einen Anspruch auf Herausgabe aus Geschäftsführung ohne Auftrag (OLG Köln, Urt. v. 26.1.2017, Az. 7 U 75/16).

 

künftig: Achtung bei Ausschluss von Verpackungen von der Entsorgung

Sollte das Verpackungsgesetz die Verpackungsverordnung ablösen, werden öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Verpackungen nicht mehr gemäß § 20 Abs. 3 Alt. 1 KrWG von der Entsorgung ausschließen können. Denn dieser Ausschluss ist nur für Abfälle möglich, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Das trifft für Abfälle, für die eine Rücknahmepflicht aufgrund des künftigen Verpackungsgesetzes besteht, nicht zu.