Regelungen zu Wertgrenzen für Vergabeverfahren und Direktvergaben
Nordrhein-Westfalen hat die Verpflichtung zur Anwendung der UVgO und der VOB/A für den Bereich unterhalb der europaweiten Schwellenwerte gestrichen. Einige Bundesländer haben die Wertgrenzen des Anwendungsbereichs für Direktvergaben erhöht. Die Bundesregierung bringt das Vergabebeschleunigungsgesetz auf den Weg. Beschaffungen sollen dadurch beschleunigt und entbürokratisiert werden.
Die Regelungen bedeuten für Vergabestellen zunächst größere Freiheiten, wenn ein förmliches Vergabeverfahren nicht erforderlich ist. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, wie in diesem Rahmen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Transparenz und der Gleichbehandlung umgesetzt werden. Zuwendungsempfänger müssen unabhängig von der Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung nachweisen. Bei Aufträgen, deren Kosten in Gebührenkalkulationen einfließen, muss die Erforderlichkeit der Drittentgelte belegt werden können.
Öffentliche Auftraggeber also entscheiden, wie sie mit den Freiheiten so umgehen, dass Rechtssicherheit und Aufwand gewahrt werden. In Nordrhein-Westfalen haben kommunale Spitzenverbände bereits Mustersatzungen für Vergaben veröffentlicht. Manche Kommunen haben interne Dienstanweisungen für Vergaben entwickelt, die auch Direktvergaben betreffen.
Dienstanweisungen enthalten nicht selten Vorgaben für soziale und ökologische Kriterien bei der Beschaffung. Die Bedeutung der Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge für die Faire Beschaffung ist Gegenstand einer Podiumsdiskussion im Rahmen des Netzwerktreffens Faire Beschaffung 2025 im Oktober in München (https://skew.engagement-global.de/veranstaltung-detail/11825–preisverleihung-hdfh-und-netzwerktreffen.html), an der u. a. Rechtsanwältin Katja Gnittke teilnimmt.