Regelungen zu Wertgrenzen für Verga­be­ver­fahren und Direkt­ver­gaben

Nordrhein-Westfalen hat die Verpflich­tung zur Anwen­dung der UVgO und der VOB/A für den Bereich unter­halb der europa­weiten Schwel­len­werte gestri­chen. Einige Bundes­länder haben die Wertgrenzen des Anwen­dungs­be­reichs für Direkt­ver­gaben erhöht. Die Bundes­re­gie­rung bringt das Verga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz auf den Weg. Beschaf­fungen sollen dadurch beschleu­nigt und entbü­ro­kra­ti­siert werden.

Die Regelungen bedeuten für Verga­be­stellen zunächst größere Freiheiten, wenn ein förmli­ches Verga­be­ver­fahren nicht erfor­der­lich ist. Gleich­zeitig stellt sich aber die Frage, wie in diesem Rahmen der Grund­satz der Wirtschaft­lich­keit der Trans­pa­renz und der Gleich­be­hand­lung umgesetzt werden. Zuwen­dungs­emp­fänger müssen unabhängig von der Auflage zur Anwen­dung verga­be­recht­li­cher Vorschriften die wirtschaft­liche und sparsame Mittel­ver­wen­dung nachweisen. Bei Aufträgen, deren Kosten in Gebüh­ren­kal­ku­la­tionen einfließen, muss die Erfor­der­lich­keit der Drittent­gelte belegt werden können.

Öffent­liche Auftrag­geber also entscheiden, wie sie mit den Freiheiten so umgehen, dass Rechts­si­cher­heit und Aufwand gewahrt werden. In Nordrhein-Westfalen haben kommu­nale Spitzen­ver­bände bereits Muster­sat­zungen für Vergaben veröf­fent­licht. Manche Kommunen haben interne Dienst­an­wei­sungen für Vergaben entwi­ckelt, die auch Direkt­ver­gaben betreffen.

Dienst­an­wei­sungen enthalten nicht selten Vorgaben für soziale und ökolo­gi­sche Krite­rien bei der Beschaf­fung. Die Bedeu­tung der Anhebung der Wertgrenzen für Direkt­auf­träge für die Faire Beschaf­fung ist Gegen­stand einer Podiums­dis­kus­sion im Rahmen des Netzwerktref­fens Faire Beschaf­fung 2025 im Oktober in München (https://skew.engagement-global.de/veranstaltung-detail/11825–preisverleihung-hdfh-und-netzwerktreffen.html), an der u. a. Rechts­an­wältin Katja Gnittke teilnimmt.