Arten­schutz ist doch kein Zoo!

Das OVG Lüneburg hat mit begrü­ßens­werter Klarheit und Knapp­heit zu arten­schutz­recht­li­chen Ausgleichs­maß­nahmen entschieden (Bestands­kräf­tiger Beschluss vom 12.12.2025, 1 MN 112/25).

Die Konzep­tion vorge­zo­gener Ausgleichs­maß­nahmen (CEF) muss sich an der vorge­fun­denen Situa­tion im Ausgangs­ha­bitat orien­tieren (Leitsatz 1). Sie kann an der zeitli­chen Limitie­rung der Habitat­eig­nung im Ausgangs­ha­bitat ausge­richtet werden. Die Ausgleichs­fläche muss ihre Eignung als Ersatz­ha­bitat also nicht länger gewähr­leisten, als es auf der Eingriffs­fläche bei natür­li­chem Verlauf gegeben wäre.

Die Praxis sieht oft anders aus, die zustän­digen Umwelt­be­hörden fordern auch für arten­schutz­recht­liche Ausgleichs­ha­bi­tate regel­mäßig die Instand­hal­tung über einen Zeitraum von (mindes­tens) 25 Jahren.

Das OVG hat klarge­stellt, dass das nicht immer richtig ist. Nur so lange, wie im Ausgangs­ha­bitat mit dem Fortbe­stand der geschützten Art zu rechnen ist, muss auch das Ausgleichs­ha­bitat instand­ge­halten werden. Das OVG stellt richti­ger­weise den Unter­schied zwischen dem Eingriffs­aus­gleich nach § 1a Abs. 3 BauGB bzw. § 15 BNatSchG, der flächen­be­zogen ist und grund­sätz­lich dauer­haft erfolgen muss, und arten­schutz­recht­li­chen Ausglei­chen, die populations- bzw. indivi­du­en­be­zogen sind, heraus.

Das hat vor allem für Ausgleichs­maß­nahmen für Arten, die in „sukzes­si­ons­be­drohten“ Lebens­räumen leben, z. B. Zaunei­dechsen oder Feldler­chen, Relevanz. Wenn absehbar ist, dass das Ausgangs­ha­bitat sich im ungestörten Zustand so verän­dert hätte, dass die geschützte Art dort nicht mehr lange leben könnte, muss das Ausgleichs­ha­bitat nur für einen entspre­chend kurzen Zeitraum unter­halten werden.

Auf die Fachgut­achter kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Nicht mehr nur die Bestands­er­fas­sung und Bewer­tung des Erhal­tungs­zu­stands der betrof­fenen Popula­tion im Ausgangs­ha­bitat sowie die Eignung der Ersatz­ha­bi­tate sind ihre Aufgaben. Nun müssen sie auch noch bewerten, wie lange die geschützte Art im Ausgangs­ha­bitat noch gelebt hätte. Das wird weiteren Streit provo­zieren, denn gesicherte fachliche Standards existieren nach wie vor oft nicht. Dennoch werden Vorha­ben­träger und (Stadt)Planungsämter diese Entschei­dung sehr begrüßen. Denn bekannt­lich sind Flächen für Ersatz­ha­bi­tate, die über einen Zeitraum von mindes­tens 25 Jahren gesichert werden müssen, knapp!

Das OVG hat „im Neben­satz“ noch entschieden, dass es zur Absiche­rung eines Ersatz­ha­bi­tats nicht immer einer dingli­chen Siche­rung bedarf, sondern dass vertrag­liche Regelungen ausrei­chend sein können. Auch dies ist regel­mäßig ein Zankapfel bei der Regelung und Umset­zung arten­schutz­recht­li­cher Ausgleichs­maß­nahmen. Die dingliche Siche­rung wird u. E. gleich­wohl die Regel bleiben.

Für Spezia­listen: Nur und immer dann, wenn eine arten­schutz­recht­liche Ausgleichs­maß­nahme auf einer Fläche reali­siert wird, die zugleich dem Eingriffs­aus­gleich nach § 15 ff., § 1a Abs. 3 BauGB dient, ist die Fläche dauer­haft zu sichern, sie muss aber gleich­wohl ggf. nur kürzer unter­halten werden .

Die Entschei­dung ist zu einer vorge­zo­genen Ausgleichs­maß­nahme (CEF Maßnahme) ergangen, die auf Grund­lage von § 44 Absatz 5 BNatSchG durch­ge­führt wurde. Sie ist aber auch für Maßnahmen, die auf Grund­lage einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durch­ge­führt werden, relevant. Bei solchen Maßnahmen sind ggf. noch weitere Erleich­te­rungen möglich, weil es dort gerade nicht auf den Erhal­tungs­zu­stand der betrof­fenen lokalen Popula­tion, sondern auf den Erhal­tungs­zu­stand der betrof­fenen Art in ihrem natür­li­chen Verbrei­tungs­ge­biet ankommt. Als Daumen­regel gilt aber: wenn schon die Voraus­set­zungen an den Schutz der lokalen Popula­tion einge­halten sind, sind „erst recht“ keine negativen Auswir­kungen auf den Erhal­tungs­zu­stand der Art in ihrem natür­li­chen Verbrei­tungs­ge­biet zu befürchten.

WMRC ist auf die Beratung zu arten­schutz­recht­li­chen Fragen spezia­li­siert. Dazu gehört auch die Zusam­men­ar­beit mit den Fachgut­ach­tern und ggf. Hilfe bei der richtigen Aufga­ben­stel­lung bei deren Beauf­tra­gung. Wir beraten Sie gern!