Kreuzungsrecht
WMRC befasst sich vielfältig mit Kreuzungen von Infrastrukturanlagen. Das können Kreuzungen von Straßen, von Eisenbahnen mit Straßen oder von Wasserstraßen mit Eisenbahnen oder Straßen sein. Regelmäßig sind auch Leitungen verschiedener Versorgungsträger bei Kreuzungsanlagen betroffen.
Schwerpunkt unserer Tätigkeit sind Eisenbahnkreuzungen. Die Kreuzungen von Eisenbahnen und öffentlichen Straßen weisen gegenüber anderen Kreuzungen von Infrastrukturanlagen einige Besonderheiten auf. Sie sind in einem eigenständigen Gesetz geregelt, dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – EKrG. Das EKrG dient in erster Linie dem Zweck, die Rechte und Pflichten der an einer Eisenbahnkreuzung Beteiligten gegeneinander abzugrenzen und zu regeln. Demgegenüber sind Kreuzungen von Straßen in den Straßengesetzen oder Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen im Bundeswasserstraßengesetz geregelt. Das EKrG sieht ferner ein eigenständiges Verfahren zur Klärung kreuzungsrechtlicher Verhältnisse durch besondere Anordnungsbehörden vor.
Wir sind tätig:
- bei der Gestaltung und Prüfung von Planungs- und Kreuzungsvereinbarungen,
- bei der Einordnung von Änderungsmaßnahmen an Bahnübergängen und Überführungen,
- bei der Bewertung von Kostenverteilungen und der Kostenmasse,
- bei einzelnen kreuzungsrechtlichen Fragen,
- in Kreuzungsrechts- und Gerichtsverfahren.