Kreuzungsrecht

Kreuzungsrecht

WMRC befasst sich vielfältig mit Kreuzungen von Infra­struk­tur­an­lagen. Das können Kreuzungen von Straßen, von Eisen­bahnen mit Straßen oder von Wasser­straßen mit Eisen­bahnen oder Straßen sein. Regel­mäßig sind auch Leitungen verschie­dener Versor­gungs­träger bei Kreuzungs­an­lagen betroffen.

Schwer­punkt unserer Tätig­keit sind Eisen­bahn­kreu­zungen. Die Kreuzungen von Eisen­bahnen und öffent­li­chen Straßen weisen gegen­über anderen Kreuzungen von Infra­struk­tur­an­lagen einige Beson­der­heiten auf. Sie sind in einem eigen­stän­digen Gesetz geregelt, dem Gesetz über Kreuzungen von Eisen­bahnen und Straßen – EKrG. Das EKrG dient in erster Linie dem Zweck, die Rechte und Pflichten der an einer Eisen­bahn­kreu­zung Betei­ligten gegen­ein­ander abzugrenzen und zu regeln. Demge­gen­über sind Kreuzungen von Straßen in den Straßen­ge­setzen oder Kreuzungen mit Bundes­was­ser­straßen im Bundes­was­ser­stra­ßen­ge­setz geregelt. Das EKrG sieht ferner ein eigen­stän­diges Verfahren zur Klärung kreuzungs­recht­li­cher Verhält­nisse durch beson­dere Anord­nungs­be­hörden vor.

Wir sind tätig:

  • bei der Gestal­tung und Prüfung von Planungs- und Kreuzungs­ver­ein­ba­rungen,
  • bei der Einord­nung von Änderungs­maß­nahmen an Bahnüber­gängen und Überfüh­rungen,
  • bei der Bewer­tung von Kosten­ver­tei­lungen und der Kosten­masse,
  • bei einzelnen kreuzungs­recht­li­chen Fragen,
  • in Kreuzungsrechts- und Gerichts­ver­fahren.

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