Änderung der 1. Eisen­bahn­kreu­zungs­ver­ord­nung (1. EKrV) und der Ablösungsbeträge- Berech­nungs­ver­ord­nung (ABBV) – Referen­ten­ent­wurf

Das Bundes­mi­nis­te­rium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Referen­ten­ent­wurf einer Verord­nung zur Änderung kreuzungs­recht­li­cher Vorschriften vom 17.12.2020 veröf­fent­licht. Damit soll insbe­son­dere die Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale der 1. EKrV von 10% auf 20% der Bau- und Grund­er­werbs­kosten angehoben werden.

Das BMVI führt zur Begrün­dung aus, dass die seit 1964 unver­än­dert geltende Pauschale zu niedrig sei, um den damit verbun­denen Aufwand zu bestreiten. In Relation zu den Bauaus­gaben für Eisen­bahn­kreu­zungs­maß­nahmen seien die Ausgaben insbe­son­dere für Planungs­leis­tungen seit 1964 überpro­por­tional gestiegen, da sich die Anfor­de­rungen an die Planung maßgeb­lich erhöht hätten. In der Praxis könnten die nicht auskömm­lich bewer­teten Verwal­tungs­leis­tungen zu Verzö­ge­rungen bei der Projekt­ab­wick­lung führen, wenn eine Verstän­di­gung der Betei­ligten darüber, wer die Planung und Baudurch­füh­rung übernimmt, nicht zu erzielen sei. Auch die Abgren­zung der Bau- und Verwal­tungs­kosten habe sich in der Vergan­gen­heit als konflikt­trächtig erwiesen. Die Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale soll vor diesem Hinter­grund an den heute durch­schnitt­lich entste­henden finan­zi­ellen Aufwand für die Projekt­ab­wick­lung angepasst werden. Ferner sollen die Aufwen­dungen für Bau- und Verwal­tungs­leis­tungen in der 1. EKrV verbind­lich zugeordnet werden, um den Verwal­tungs­auf­wand bei der Abwick­lung von Baumaß­nahmen zu verrin­gern.

Des Weiteren sind Anpas­sungen der ABBV beabsich­tigt. Für kommu­nale Haushalte seien, so das BMVI, Ausbau­maß­nahmen an Eisen­bahn­stre­cken wie z. B. deren Elektri­fi­zie­rung regel­mäßig überpro­por­tional belas­tend. Der nach dem Eisen­bahn­kreu­zungs­ge­setz (EKrG) zu leistende Vorteils­aus­gleich bewirke, dass der Straßen­bau­last­träger für notwen­dige Anpas­sungen an der Straßen­über­füh­rung fast vollständig aufkommen müsse, wenn das Bauwerk die theore­ti­sche Nutzungs­dauer erreicht habe, obwohl das Bauwerk wesent­lich länger funkti­ons­tüchtig bleiben könne als die ABBV auf Grund­lage rein theore­ti­scher Ansätze annehme. Durch einen Korrek­tur­faktor in der Anlage zur ABBV soll sich der zu zahlende Vorteils­aus­gleich verrin­gern, wenn die Erneue­rung des Bauwerks wegen einer Ausbau­maß­nahme des anderen Kreuzungs­be­tei­ligten (z. B. Elektri­fi­zie­rung einer Eisen­bahn­strecke) vorzeitig veran­lasst worden ist.

WMRC-Praxishinweis: Zum Referen­ten­ent­wurf wird es noch Stellung­nahmen und Änderungs­vor­schläge geben. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Betei­ligten sollten aber bereits jetzt prüfen und berück­sich­tigen, welche Auswir­kungen die Änderungen auf ihre laufenden und geplanten Maßnahmen haben können. Es ist nach dem Referen­ten­ent­wurf möglich, dass sich die bishe­rigen Kosten­an­nahmen für einzelne Kreuzungs­be­tei­ligte wegen der Erhöhung der Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale und der verän­derten Zuord­nung von Kosten (hier insbe­son­dere der Zuord­nung der Gebühren für das Eisenbahn-Bundesamt zu den Baukosten) als deutlich unzutref­fend erweisen.