Natur- und Artenschutzrecht

Natur‑, biotop- und arten­schutz­recht­li­chen Fragen kommt bei der Reali­sie­rung von Infrastruktur- und städte­bau­li­chen Vorhaben große Bedeu­tung zu. Recht­liche Weichen­stel­lungen gibt es z.B. bei den zu beauf­tra­genden arten­schutz­fach­li­chen Gutachten, die sich im gesamten Planungs- und Reali­sie­rungs­pro­zess auswirken. 
  
Wir unter­stützen unsere Mandanten bei den recht­li­chen Schritten in den verschie­denen Stadien der Vorha­ben­pla­nung und ‑reali­sie­rung, z.B. vorbe­rei­tenden Unter­su­chungen gemäß § 141 BauGB, sowie bei der Regional‑, Flächennutzungs‑, und Bebau­ungs­pla­nung und bei der der Vorha­ben­rea­li­sie­rung. Wichtig ist die Diffe­ren­zie­rung der natur- biotop- und arten­schutz­recht­li­chen Voraus­set­zungen. Wir arbeiten eng mit verschie­denen Fachgut­ach­tern zusammen. 

Insbe­son­dere in Stadt­staaten und in Ballungs­räumen ist die Möglich­keit, Vermeidungs- und Ersatz­maß­nahmen (CEF – und FCS Maßnahmen) außer­halb der örtli­chen Zustän­dig­keit der die arten­schutz­recht­liche Geneh­mi­gung ertei­lenden Behörde umzusetzen, ein wichtiges Thema. Hier bestehen nach unserem Eindruck erheb­liche Kenntnis- und Vollzugs­de­fi­zite. 

Beratungs­schwer­punkte sind:

  • Abarbei­tung des Arten­schutzes in der Bauleit­pla­nung, Planung in die Befrei­ungs­lage hinein
  • Feststel­lung der Betroffenheiten/ notwen­dige Unter­su­chungs­tiefen
  • Zustän­dige Behörden und Betei­li­gung von Natur­schutz­ver­bänden bei arten­schutz­recht­li­chen Fragen
  • Abarbei­tung des Arten­schutzes in der Vorha­ben­ge­neh­mi­gung
  • Prüfung und Nachweis der Privi­le­gie­rungs­vor­aus­set­zungen des § 44 Absatz 5 BNatSchG
  • Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG 
  • Siche­rung der Umset­zung arten­schutz­recht­li­cher Maßnahmen
  • Beratung von Trägern geschützter Flächen
  • Konver­si­ons­flä­chen
  • Länder­über­grei­fende Umset­zung von Ausgleichs­maß­nahmen

Ihre Ansprech­partner: