Artenschutz ist doch kein Zoo!
Das OVG Lüneburg hat mit begrüßenswerter Klarheit und Knappheit zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen entschieden (Bestandskräftiger Beschluss vom 12.12.2025, 1 MN 112/25).
Die Konzeption vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF) muss sich an der vorgefundenen Situation im Ausgangshabitat orientieren (Leitsatz 1). Sie kann an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Ausgangshabitat ausgerichtet werden. Die Ausgleichsfläche muss ihre Eignung als Ersatzhabitat also nicht länger gewährleisten, als es auf der Eingriffsfläche bei natürlichem Verlauf gegeben wäre.
Die Praxis sieht oft anders aus, die zuständigen Umweltbehörden fordern auch für artenschutzrechtliche Ausgleichshabitate regelmäßig die Instandhaltung über einen Zeitraum von (mindestens) 25 Jahren.
Das OVG hat klargestellt, dass das nicht immer richtig ist. Nur so lange, wie im Ausgangshabitat mit dem Fortbestand der geschützten Art zu rechnen ist, muss auch das Ausgleichshabitat instandgehalten werden. Das OVG stellt richtigerweise den Unterschied zwischen dem Eingriffsausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB bzw. § 15 BNatSchG, der flächenbezogen ist und grundsätzlich dauerhaft erfolgen muss, und artenschutzrechtlichen Ausgleichen, die populations- bzw. individuenbezogen sind, heraus.
Das hat vor allem für Ausgleichsmaßnahmen für Arten, die in „sukzessionsbedrohten“ Lebensräumen leben, z. B. Zauneidechsen oder Feldlerchen, Relevanz. Wenn absehbar ist, dass das Ausgangshabitat sich im ungestörten Zustand so verändert hätte, dass die geschützte Art dort nicht mehr lange leben könnte, muss das Ausgleichshabitat nur für einen entsprechend kurzen Zeitraum unterhalten werden.
Auf die Fachgutachter kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Nicht mehr nur die Bestandserfassung und Bewertung des Erhaltungszustands der betroffenen Population im Ausgangshabitat sowie die Eignung der Ersatzhabitate sind ihre Aufgaben. Nun müssen sie auch noch bewerten, wie lange die geschützte Art im Ausgangshabitat noch gelebt hätte. Das wird weiteren Streit provozieren, denn gesicherte fachliche Standards existieren nach wie vor oft nicht. Dennoch werden Vorhabenträger und (Stadt)Planungsämter diese Entscheidung sehr begrüßen. Denn bekanntlich sind Flächen für Ersatzhabitate, die über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren gesichert werden müssen, knapp!
Das OVG hat „im Nebensatz“ noch entschieden, dass es zur Absicherung eines Ersatzhabitats nicht immer einer dinglichen Sicherung bedarf, sondern dass vertragliche Regelungen ausreichend sein können. Auch dies ist regelmäßig ein Zankapfel bei der Regelung und Umsetzung artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Die dingliche Sicherung wird u. E. gleichwohl die Regel bleiben.
Für Spezialisten: Nur und immer dann, wenn eine artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme auf einer Fläche realisiert wird, die zugleich dem Eingriffsausgleich nach § 15 ff., § 1a Abs. 3 BauGB dient, ist die Fläche dauerhaft zu sichern, sie muss aber gleichwohl ggf. nur kürzer unterhalten werden .
Die Entscheidung ist zu einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF Maßnahme) ergangen, die auf Grundlage von § 44 Absatz 5 BNatSchG durchgeführt wurde. Sie ist aber auch für Maßnahmen, die auf Grundlage einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durchgeführt werden, relevant. Bei solchen Maßnahmen sind ggf. noch weitere Erleichterungen möglich, weil es dort gerade nicht auf den Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population, sondern auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ankommt. Als Daumenregel gilt aber: wenn schon die Voraussetzungen an den Schutz der lokalen Population eingehalten sind, sind „erst recht“ keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu befürchten.
WMRC ist auf die Beratung zu artenschutzrechtlichen Fragen spezialisiert. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit den Fachgutachtern und ggf. Hilfe bei der richtigen Aufgabenstellung bei deren Beauftragung. Wir beraten Sie gern!