Notari­elle Leistungen

Die notari­elle Tätig­keit von Dr. Wichert erstreckt sich insbe­son­dere auf folgende Bereiche:

Immobi­lien

Wer eine Immobilie (z.B. Hausgrund­stück oder Wohnung) erwirbt oder veräu­ßert, muss zur Notarin oder zum Notar. Notar Dr. Wichert entwirft die entspre­chenden Verträge, wobei er im Rahmen seiner Amtspflichten den Willen der Betei­ligten erforscht und die Betei­ligten über die recht­liche Tragweite des Vertrags und ihrer Erklä­rungen belehrt. Ziel ist eine ausge­wo­gene und sichere Urkun­den­ge­stal­tung. Nach erfolgtem Vertrags­schluss sorgt Notar Dr. Wichert für den sicheren Vollzug, insbe­son­dere den grund­buch­li­chen Vollzug (z.B. Eintra­gung des Käufers als Eigen­tümer im Grund­buch). Entspre­chendes gilt insbe­son­dere für Finan­zie­rungs­grund­pfand­rechte (z.B. die Grund­schuld, die ein Bankdar­lehen absichert), die im Zusam­men­hang mit dem Immobi­li­en­ge­schäft stehen.


Vorweg­ge­nom­mene Erbfolge

Wer sein Vermögen zu Lebzeiten übertragen will, erstrebt meist steuer­liche Vorteile (z.B. die Ausnut­zung von Freibe­trägen) und die Vermei­dung ggf. langwie­riger erbrecht­li­cher Ausein­an­der­set­zungen. Insbe­son­dere soweit Grund­stücke, Wohnungen oder Unter­nehmen übertragen werden sollen, ist ggf. die notari­elle Mitwir­kung erfor­der­lich. Das gilt auch hinsicht­lich der Einräu­mung von Nutzungs­rechten zugunsten der übertra­genden Person (z.B. Nießbrauch oder Wohnungs­recht). Auch in diesem Bereich ermit­telt Notar Dr. Wichert den Willen der Betei­ligten und klärt gemäß den notari­ellen Amtspflichten über die Reich­weite des Geschäfts und der Erklä­rungen auf.


Unter­neh­mens­recht

Im Wesent­li­chen unter­scheidet man zwischen Kapital­ge­sell­schaften (z.B. GmbH oder AG) und Perso­nen­ge­sell­schaften (z.B. GbR, KG, OHG und GmbH & Co. KG). Insbe­son­dere bei Gründung und Kapital­erhö­hung von Kapital­ge­sell­schaften ist die notari­elle Mitwir­kung gesetz­lich vorge­schrieben. KG, OHG und GmbH & Co. KG müssen zum Handels­re­gister angemeldet werden, was in der Regel eine notari­elle Beglau­bi­gung voraus­setzt. Das gleiche gilt für eine GbR, wenn für sie ein Recht im Grund­buch einge­tragen werden soll (z.B. die Eigen­tü­mer­stel­lung). Dies erfor­dert seit 2024 die Eintra­gung der GbR in das Gesell­schafts­re­gister als sog. „eGbR“. Auch in diesem Bereich steht Notar Dr. Wichert zu Ihrer Verfü­gung und sorgt im Rahmen der notari­ellen Amtspflichten für eine ausge­wo­gene Vertrags­ge­stal­tung und einen sicheren regis­ter­li­chen Vollzug.


Erbrecht

Im Bereich des Erbrechts wirkt Notar Dr. Wichert insbe­son­dere an der Gestal­tung von Testa­menten und Erbver­trägen mit. Testa­mente können notariell beurkundet werden, was jedoch nicht zwingend ist. Der Vorteil der Beurkun­dung kann darin liegen, dass die Erben ein Grund­stück ohne Erbschein auf sich umschreiben lassen und so die Erbschein­s­kosten vermeiden können, sowie in der Sicher­heit der amtli­chen Verwah­rung. Liegt kein notari­elles Testa­ment oder ein Erbver­trag vor, ist Notar Dr. Wichert u.a. im Rahmen der Beantra­gung eines Erbscheins für Erbinnen und Erben tätig.


Allge­meines

Für alle Bereiche der notari­ellen Tätig­keit gilt:

Amtssitz von Notar Dr. Wichert ist Berlin. Das heißt, dass er Urkunds­tä­tig­keiten grund­sätz­lich nicht außer­halb Berlins vornehmen darf (daneben ist in bestimmten Fällen die Beurkun­dung bzw. Beglau­bi­gung mittels Video­kom­mu­ni­ka­tion zulässig). Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass auch der Vertrags­ge­gen­stand in Berlin liegen muss. So kann Notar Dr. Wichert z.B. einen Kaufver­trag über ein Grund­stück in Nieder­sachsen oder Branden­burg beurkunden, wenn nur die Parteien ihre Erklä­rungen in Berlin abgeben (wobei freilich eine Partei außer­halb Berlins – z.B. an ihrem Wohnort – bei einer Notarin oder einem Notar nachge­neh­migen kann).

Die Notar­ge­bühren sind gesetz­lich festge­legt. Notarinnen und Notare dürfen also weder weniger noch mehr verlangen als die gesetz­li­chen Gebühren. Notari­elle Leistungen in Berlin sind also nicht teurer als im ländli­chen Raum

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