Weitrei­chende Änderungen des Eisen­bahn­kreu­zungs­ge­setzes beabsich­tigt – Referen­ten­ent­wurf des BMVI

Das Bundes­mi­nis­te­rium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Referen­ten­ent­wurf eines Gesetzes u. a. zur Änderung des Eisen­bahn­kreu­zungs­ge­setzes (EKrG) vom 17.12.2020 veröf­fent­licht. Die Schwer­punkte der Änderungen sind:

1. Einfüh­rung der hälftigen Kosten­tei­lung bei Änderungs­maß­nahmen an bestimmten Überfüh­rungen

Wird an einer Überfüh­rung eine Änderungs­maß­nahme nach § 3 EKrG durch­ge­führt, so fallen die dadurch entste­henden Kosten nach § 12 Nr. 2 EKrG beiden Betei­ligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anord­nung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durch­füh­rung der Änderung zuein­ander stehen würden. Vorteile, die dem anderen Betei­ligten durch die Änderung erwachsen, sind auszu­glei­chen (Vorteils­aus­gleich).

Nach Feststel­lung des BMVI hat sich die Abrech­nung gemein­samer Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 EKrG als ausge­spro­chen zeit- und kosten­auf­wändig erwiesen, da die Kosten­zu­ord­nung es notwendig machte, neben dem realen Bauwerks­ent­wurf eine Vielzahl von Fiktiv­ent­würfen zu erarbeiten. Die Komple­xität dieser Aufgabe bindet Planungs­ka­pa­zi­täten, ist fehler­an­fällig und bietet viel Konflikt­po­ten­tial, wodurch Verzö­ge­rungen in der Projekt­rea­li­sie­rung entstehen können. In der Praxis hat sich, so das BMVI, aller­dings gezeigt, dass jeden­falls in den Fällen, in denen beide Betei­ligte eine Änderung verlangen, die die Erneue­rung der Überfüh­rung zur Folge hat, regel-mäßig Kosten­quoten in einer Bandbreite zwischen 40 und
60 %, überwie­gend sogar zwischen 45 und 55 % resul­tieren.

Gleich­wohl soll die Kosten­ver­tei­lung für Änderungen an Überfüh­rungen grund­sätz­lich beibe­halten werden. Aller­dings sollen nach einem neuen Absatz 2 in § 12 EKrG die Kosten ohne Vorteils­aus­gleich hälftig geteilt werden, wenn die Überfüh­rung der Kreuzung einer Eisen­bahn des Bundes mit einer Bundes­fern­straße in der Baulast des Bundes dient und beide Betei­ligten eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anord­nung hätten verlangen müssen, die die Erneue­rung der Überfüh­rung zur Folge hat. In diesen Fällen wird es also keine Fiktiv­ent­würfe zur Ermitt­lung der Kosten­ver­tei­lung und des Vorteils­aus­gleichs mehr geben (müssen).

2. Erwei­te­rung der Kosten­ent­las­tung von Kommunen bei Änderungen von Bahnüber­gängen

§ 13 Abs. 2 EKrG soll dahin­ge­hend ergänzt werden, dass bei Kreuzungen einer nicht­bun­des­ei­genen Eisen­bahn mit einer kommu­nalen Straße das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel trägt und die nicht­bun­des­ei­gene Eisen­bahn ein Drittel der Kosten. Die Neufas­sung dehnt die mit dem Gesetz zur weiteren Beschleu­ni­gung von Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren im Verkehrs­be­reich vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) bereits vollzo­gene Entlas­tung der Kommunen bei Maßnahmen an Bahnüber­gängen im Zuge von Strecken einer Eisen­bahn des Bundes auf die übrigen Bahnüber­gänge im Zuge öffent­li­cher Straßen und Eisen­bahn­stre­cken aus.

3. Änderung der Kosten­tra­gung bei Rückbau einer Kreuzungs­an­lage; Rückbau­ver­ein­ba­rung

Die bisher nach § 14a EKrG geltende hälftige Kosten­tei­lung für den Rückbau einer Kreuzungs­an­lage nach der Still­le­gung einer Eisen­bahn­strecke oder Einzie­hung einer Straße soll entfallen. Künftig soll der gemäß § 14 EKrG erhal­tungs­pflich­tige Baulast­träger diese Kosten allein tragen.

Ergän­zend soll es künftig die Möglich­keit einer Rückbau­ver­ein­ba­rung geben. Damit kann die Übernahme der Erhaltungs- und Rückbau­ver­pflich­tung durch den Baulast­träger des bleibenden Verkehrs­weges gegen Kosten­er­stat­tung geregelt werden.

4. Änderung der Förder­be­stim­mung

Die Förder­be­stim­mung in § 17 EKrG erhält mit dem Bau und dem Ausbau kommu­naler Radwege eine neue gesetz­liche Zweck­be­stim­mung.

WMRC-Praxishinweis: Zum Referen­ten­ent­wurf des BMVI wird es noch Stellung­nahmen und Änderungs­vor­schläge geben. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Betei­ligten sollten aber bereits jetzt prüfen und berück­sich­tigen, welche Auswir­kungen die Änderungen auf ihre laufenden und geplanten Maßnahmen haben können. Je nachdem, ob sich die neuen Regelungen vorteil­haft oder nachteilig auswirken, ist über den richtigen Zeitpunkt für die Maßnahme und den Abschluss einer Verein­ba­rung zu entscheiden.