Neuregelung des Freistellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
Mit Gesetz vom 22.12.2023 wurden die Regelungen zur Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) geändert. Durch die eisenbahnrechtliche Freistellung wird ein Grundstück in die gemeindliche Planungshoheit zurückgeführt, wenn es für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wird. Dann können auf den teilweise schon seit Jahrzehnten brachliegenden Bahngrundstücken dringend benötigte Wohnungen errichtet werden, insbesondere auch im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus.
Durch die Gesetzesänderung ist es in zahlreichen Fällen zu Verzögerung von Freistellungsentscheidungen durch das zuständige Eisenbahnbundesamt (EBA) gekommen. Denn das EBA erkennt im Wohnungsbau/Sozialen Wohnungsbau keinen Belang, der das sog. „überragende öffentliche Interesse“ am Bahnbetriebszweck überwiegt. Deshalb sind zahlreiche Gesetzesinitiativen darauf gerichtet, die Gesetzesänderung vom 22.12.2023 wieder rückgängig zu machen.
WMRC berät Gemeinden in solchen Freistellungsverfahren. Nach unserer Ansicht kann, und muss ggf., die beantragte Freistellung bereits nach derzeit geltendem Recht erfolgen, wenn für die Freistellungsentscheidung Rechtsgüter von Verfassungsrang streiten. Hier kommen der Soziale Wohnungsbau und die Kommunale Planungshoheit in Betracht. Eine abermalige Gesetzesänderung brauchen die Antragsteller, insbesondere also die Gemeinden, dann nicht abzuwarten.