Neure­ge­lung des Freistel­lungs­ver­fah­rens nach dem Allge­meinen Eisen­bahn­ge­setz (AEG)

Mit Gesetz vom 22.12.2023 wurden die Regelungen zur Freistel­lung von Grund­stü­cken von Bahnbe­triebs­zwe­cken (§ 23 AEG) geändert. Durch die eisen­bahn­recht­liche Freistel­lung wird ein Grund­stück in die gemeind­liche Planungs­ho­heit zurück­ge­führt, wenn es für den Eisen­bahn­be­trieb nicht mehr benötigt wird. Dann können auf den teilweise schon seit Jahrzehnten brach­lie­genden Bahngrund­stü­cken dringend benötigte Wohnungen errichtet werden, insbe­son­dere auch im Bereich des Sozialen Wohnungs­baus.

Durch die Geset­zes­än­de­rung ist es in zahlrei­chen Fällen zu Verzö­ge­rung von Freistel­lungs­ent­schei­dungen durch das zustän­dige Eisen­bahn­bun­desamt (EBA) gekommen. Denn das EBA erkennt im Wohnungsbau/Sozialen Wohnungsbau keinen Belang, der das sog. „überra­gende öffent­liche Inter­esse“ am Bahnbe­triebs­zweck überwiegt. Deshalb sind zahlreiche Geset­zes­in­itia­tiven darauf gerichtet, die Geset­zes­än­de­rung vom 22.12.2023 wieder rückgängig zu machen.

WMRC berät Gemeinden in solchen Freistel­lungs­ver­fahren. Nach unserer Ansicht kann, und muss ggf., die beantragte Freistel­lung bereits nach derzeit geltendem Recht erfolgen, wenn für die Freistel­lungs­ent­schei­dung Rechts­güter von Verfas­sungs­rang streiten. Hier kommen der Soziale Wohnungsbau und die Kommu­nale Planungs­ho­heit in Betracht. Eine aberma­lige Geset­zes­än­de­rung brauchen die Antrag­steller, insbe­son­dere also die Gemeinden, dann nicht abzuwarten.