Freistel­lungs­pa­ra­graf 23 AEG wird repariert

Ende 2023 brachte ein damals überra­schender Handstrich des Gesetz­ge­bers die plane­ri­schen Grund­lagen für zahlreiche Infrastruktur- und Städte­bau­pro­jekte zu Fall. Das geschah, indem der Gesetz­geber in § 23 AEG, der die sog. Freistel­lung von Bahnbe­triebs­zwe­cken regelt, dem Bahnbe­triebs­zweck eines Grund­stücks ein „überra­gendes öffentliches Inter­esse“ verlieh, gegen das sich die Inter­essen des Antrag­stel­lers in einer Abwägung durch­setzen…