Freistellungsparagraf 23 AEG wird repariert
Ende 2023 brachte ein damals überraschender Handstrich des Gesetzgebers die planerischen Grundlagen für zahlreiche Infrastruktur- und Städtebauprojekte zu Fall. Das geschah, indem der Gesetzgeber in § 23 AEG, der die sog. Freistellung von Bahnbetriebszwecken regelt, dem Bahnbetriebszweck eines Grundstücks ein „überragendes öffentliches Interesse“ verlieh, gegen das sich die Interessen des Antragstellers in einer Abwägung durchsetzen…