Regel­be­trieb an Berliner Schulen ab 09. Juni

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat entschieden, dass einer Grund­schü­lerin und einem Grund­schüler (2. bzw. 4. Klasse) Präsenz­un­ter­richt gemäß den für den Regel­schul­be­trieb geltenden Bestim­mungen erteilt werden muss. Der entspre­chende Beschluss erging auf den Eilan­trag der beiden Schüler, die eine Grund­schule in Berlin-Pankow besuchen, am 31.5.2021 (VG 3 L 180/21).

Das Gericht sah in dem seit dem 22. Februar (Jahrgänge 1–3) bzw. seit dem 9. März 2021 (Jahrgänge 4–6) prakti­zierten sog. „Wechsel­un­ter­richt“ eine Einschrän­kung des verfas­sungs­recht­li­chen Rechts auf Bildung. Diese Einschrän­kung sei zwar zu Beginn des Wechsel­un­ter­richts gerecht­fer­tigt gewesen, jedoch angesichts inzwi­schen deutlich gesun­kener 7‑Tage-Inzidenzwerte aktuell nicht mehr. Das Gericht folgte nicht der Argumen­ta­tion der Berliner Senats­ver­wal­tung, dass es maßgeb­lich auf die im Vergleich zu den Inzidenzen bei Erwach­senen gegen­wärtig noch höheren 7‑Tage-Inzidenzwerte in der Alters­gruppe der Schüle­rinnen und Schüler ankomme. Auch auf fehlende Impfungen der Kinder könne sich die Senats­ver­wal­tung nicht berufen, weil sonst für Kinder unter 12 Jahren (für die ja kein Impfstoff zugelassen ist) die Rückkehr zum Regel­be­trieb auf unbestimmte Zeit verschoben werden müsste.  

Noch am Abend des 31.5.2021 kündigte die zustän­dige Senats­ver­wal­tung an, den Regel­be­trieb an allen Berliner Schulen zum 9. Juni 2021 wieder aufzu­nehmen. Das ist inzwi­schen geschehen. Dadurch wird den Schüle­rinnen und Schülern zumin­dest für 2 Wochen in diesem Schul­halb­jahr ein Stück Norma­lität zurück­ge­geben, nachdem in vielen anderen gesell­schaft­li­chen Berei­chen bereits Locke­rungen beschlossen wurden, meist zugunsten der Erwach­senen. Berlin war mit Rheinland-Pfalz das einzige Bundes­land, das bislang eine Rückkehr zum Regel­un­ter­richt noch in diesem Schul­jahr katego­risch ausge­schlossen hatte.

Die Senatorin hat betont, dass es bei der Ausset­zung der Schul­pflicht bleibe. Eltern, die die pande­mie­be­dingte Gefähr­dung höher einschätzen, müssen ihre Kinder also nicht in die Schule schicken.

Das Gericht hatte hierzu im Beschluss klarge­stellt, dass bei dessen Umset­zung die allge­meinen infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Bestim­mungen, die die Antrag­steller nicht angegriffen hatten, weiterhin zu beachten sind (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung, verpflich­tende Corona-Schnelltests zweimal wöchent­lich).

Die Antrag stellenden Kinder wurden vertreten durch die Kanzlei WMRC Rechts­an­wälte Wichert und Partner mbB. Sie und ihre Eltern möchten anonym bleiben.