Neues im Vergaberecht in Bund und Land

Am 01.07.2026 ist das Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Vergabe öffent­li­cher Aufträge in Kraft getreten. Neben Änderungen zum Losgrund­satz beinhaltet es zum Beispiel die Vorgabe, bei der Auswahl der Eignungs­kri­te­rien und Eignungs­nach­weise nach § 122 GWB die beson­deren Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unter­nehmen angemessen zu berück­sich­tigen, und Änderungen zum Rechts­schutz. In § 55 Abs. 2 BHO ist für Aufträge des Bundes nun eine Wertgrenze in Höhe von 50.000 € für Direkt­auf­träge geregelt.

Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat einen Entwurf für eine Neufas­sung der Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung (UVgO) vorge­legt. Der Entwurf sieht neben anderen Regelungen ebenfalls eine Wertgrenze von 50.000 € netto (statt wie bisher 1.000 €) für Direkt­auf­träge vor.

Das Berliner Abgeord­ne­ten­haus hat am 18.06.2026 das 2. Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Verga­be­ge­setzes beschlossen, das am Tag nach der Verkün­dung in Kraft treten wird. Danach ist das Berliner Ausschreibungs- und Verga­be­ge­setz ab einer Wertgrenze von 75.000 € bei Liefer- und Dienst­leis­tungs­auf­trägen und 500.000 € bei Bauauf­trägen anwendbar. Allein die Tarif­treue­ver­pflich­tung gilt bereits ab einem Wert des Auftrags und Unter­auf­trags von 1.000 € netto.

Nach einer Presse­mit­tei­lung der Senats­kanzlei vom 23.06.2026 sollen die Wertgrenzen für die Direkt­auf­träge bei Bauleis­tungen und Direkt­ver­gaben bei Liefer- und Dienst­leis­tungen in den Ausfüh­rungs­vor­schriften zur Landes­haus­halts­ord­nung entspre­chend angehoben werden. Wann die Änderung der Ausfüh­rungs­vor­schriften zur Landes­haus­halts­ord­nung erfolgt und ob auch die Wertgrenzen in den Ausfüh­rungs­vor­schriften zu § 55 LHO insbe­son­dere ANBest‑P und ANBest‑I, die für Zuwendungs­empfänger relevant sind, betroffen sind, bleibt abzuwarten.

Haben Sie Rückfragen dazu? Rechts­an­wältin Katja Gnittke und Rechts­an­wältin Dr. Natalie Hilde­brandt beant­worten diese gern!