Neues im Vergaberecht in Bund und Land
Am 01.07.2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. Neben Änderungen zum Losgrundsatz beinhaltet es zum Beispiel die Vorgabe, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 GWB die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen, und Änderungen zum Rechtsschutz. In § 55 Abs. 2 BHO ist für Aufträge des Bundes nun eine Wertgrenze in Höhe von 50.000 € für Direktaufträge geregelt.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Der Entwurf sieht neben anderen Regelungen ebenfalls eine Wertgrenze von 50.000 € netto (statt wie bisher 1.000 €) für Direktaufträge vor.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 18.06.2026 das 2. Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes beschlossen, das am Tag nach der Verkündung in Kraft treten wird. Danach ist das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz ab einer Wertgrenze von 75.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 500.000 € bei Bauaufträgen anwendbar. Allein die Tariftreueverpflichtung gilt bereits ab einem Wert des Auftrags und Unterauftrags von 1.000 € netto.
Nach einer Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 23.06.2026 sollen die Wertgrenzen für die Direktaufträge bei Bauleistungen und Direktvergaben bei Liefer- und Dienstleistungen in den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung entsprechend angehoben werden. Wann die Änderung der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung erfolgt und ob auch die Wertgrenzen in den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO insbesondere ANBest‑P und ANBest‑I, die für Zuwendungsempfänger relevant sind, betroffen sind, bleibt abzuwarten.
Haben Sie Rückfragen dazu? Rechtsanwältin Katja Gnittke und Rechtsanwältin Dr. Natalie Hildebrandt beantworten diese gern!