Freistellung erteilt – Bahn frei für Wohnungsbau in Berlin-Köpenick
Das Eisenbahnbundesamt (EBA) hat im August 2026 eine ca. 113.400 m² große Fläche in Berlin-Köpenick von Bahnbetriebszwecken freigestellt („entwidmet“), die sich im Eigentum des Bundes befindet (Bundeseisenbahnvermögen). WMRC hat das Verfahren für das antragstellende Land Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) geführt.
Der Freistellungsantrag des Landes aus dem Jahr 2018 diente der Ermöglichung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „ehemaliger Güterbahnhof Köpenick“, die insbesondere den Neubau von ca. 1.800 Wohnungen vorsieht. Die Entwicklungsverordnung war durch Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2026 bestätigt worden (OVG 10 A 8/20, 13/20 und 7/21).
Das Freistellungsverfahren war politisch und rechtlich äußerst umstritten. Gegner führten ins Feld, dass die seit 1994 brach liegenden Flächen möglicherweise künftig für Bahnbetriebszwecke benötigt werden könnten und wollten sie als sog. „Bahnerwartungsland“ für die Eisenbahn reservieren. Die Befürworter hingegen machten dringenden Wohnraumbedarf geltend.
Ende 2023 wurde die maßgebliche Rechtsvorschrift (§ 23 AEG) geändert. Die seitdem und bis Mitte 2025 geltende Fassung maß nach dem Verständnis des EBA den Eisenbahnbelangen regelmäßig ein so hohes Gewicht bei, dass die Freistellung nur in atypischen Ausnahmefällen zu erteilen war (die für die Wohnraumschaffung gemäß dem EBA nicht gegeben waren). Selbst nach Rückgängigmachung der Gesetzesänderung (auf den Sachverhalt fand aufgrund einer Übergangsvorschrift die vor der Gesetzesänderung 2023 geltende Rechtslage Anwendung) hielt das EBA aber zunächst im Ergebnis an seiner Auffassung fest. Maßgeblich für den nun erfolgten Schwenk des EBA war, dass seitens des Infrastrukturbetreibers (DB InfraGO AG) keine konkreten Planungen insbesondere für Serviceanlagen und Abstellkapazitäten existieren und § 23 AEG eine „Flächenreservierung“ für Bahnbetriebszwecke regelmäßig nicht erlaube. Das entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung.
Nach dem Verständnis von WMRC sind diese Grundsätze auf die seit Mitte 2025 geltende Rechtslage nicht in jedem Fall übertragbar, weil insbesondere für die „Wiederinbetriebnahme einer Strecke“ (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AEG) eine Flächenreservierung nunmehr zulässig sein könnte (sog. „Bahnerwartungsland“). Diese spannende Frage muss an anderer Stelle diskutiert werden.
Der Bescheid des EBA ist auf der Homepage des EBA abrufbar („Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken in Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick – Abhilfebescheid“).