Freistel­lung erteilt – Bahn frei für Wohnungsbau in Berlin-Köpenick

Das Eisen­bahn­bun­desamt (EBA) hat im August 2026 eine ca. 113.400 m² große Fläche in Berlin-Köpenick von Bahnbe­triebs­zwe­cken freige­stellt („entwidmet“), die sich im Eigentum des Bundes befindet (Bundes­ei­sen­bahn­ver­mögen). WMRC hat das Verfahren für das antrag­stel­lende Land Berlin (Senats­ver­wal­tung für Stadt­ent­wick­lung, Bauen und Wohnen) geführt.

Der Freistel­lungs­an­trag des Landes aus dem Jahr 2018 diente der Ermög­li­chung der städte­bau­li­chen Entwick­lungs­maß­nahme „ehema­liger Güter­bahnhof Köpenick“, die insbe­son­dere den Neubau von ca. 1.800 Wohnungen vorsieht. Die Entwick­lungs­ver­ord­nung war durch Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2026 bestä­tigt worden (OVG 10 A 8/20, 13/20 und 7/21).

Das Freistel­lungs­ver­fahren war politisch und recht­lich äußerst umstritten. Gegner führten ins Feld, dass die seit 1994 brach liegenden Flächen mögli­cher­weise künftig für Bahnbe­triebs­zwecke benötigt werden könnten und wollten sie als sog. „Bahnerwar­tungs­land“ für die Eisen­bahn reser­vieren. Die Befür­worter hingegen machten dringenden Wohnraum­be­darf geltend.

Ende 2023 wurde die maßgeb­liche Rechts­vor­schrift (§ 23 AEG) geändert. Die seitdem und bis Mitte 2025 geltende Fassung maß nach dem Verständnis des EBA den Eisen­bahn­be­langen regel­mäßig ein so hohes Gewicht bei, dass die Freistel­lung nur in atypi­schen Ausnah­me­fällen zu erteilen war (die für die Wohnraum­schaf­fung gemäß dem EBA nicht gegeben waren). Selbst nach Rückgän­gig­ma­chung der Geset­zes­än­de­rung (auf den Sachver­halt fand aufgrund einer Übergangs­vor­schrift die vor der Geset­zes­än­de­rung 2023 geltende Rechts­lage Anwen­dung) hielt das EBA aber zunächst im Ergebnis an seiner Auffas­sung fest. Maßgeb­lich für den nun erfolgten Schwenk des EBA war, dass seitens des Infra­struk­tur­be­trei­bers (DB InfraGO AG) keine konkreten Planungen insbe­son­dere für Service­an­lagen und Abstell­ka­pa­zi­täten existieren und § 23 AEG eine „Flächen­re­ser­vie­rung“ für Bahnbe­triebs­zwecke regel­mäßig nicht erlaube. Das entspricht seit langem gefes­tigter Recht­spre­chung.

Nach dem Verständnis von WMRC sind diese Grund­sätze auf die seit Mitte 2025 geltende Rechts­lage nicht in jedem Fall übertragbar, weil insbe­son­dere für die „Wieder­in­be­trieb­nahme einer Strecke“ (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AEG) eine Flächen­re­ser­vie­rung nunmehr zulässig sein könnte (sog. „Bahnerwar­tungs­land“). Diese spannende Frage muss an anderer Stelle disku­tiert werden.

Der Bescheid des EBA ist auf der Homepage des EBA abrufbar („Entschei­dung über die Freistel­lung von Bahnbe­triebs­zwe­cken in Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick – Abhil­fe­be­scheid“).