11.06.2021
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass einer Grundschülerin und einem Grundschüler (2. bzw. 4. Klasse) Präsenzunterricht gemäß den für den Regelschulbetrieb geltenden Bestimmungen erteilt werden muss. Der entsprechende Beschluss erging auf den Eilantrag der beiden Schüler, die eine Grundschule in Berlin-Pankow besuchen, am 31.5.2021 (VG 3 L 180/21).
Das Gericht sah in dem seit dem 22. Februar (Jahrgänge 1-3) bzw. seit dem 9. März 2021 (Jahrgänge 4-6) praktizierten sog. „Wechselunterricht“ eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Rechts auf Bildung. Diese Einschränkung sei zwar zu Beginn des Wechselunterrichts gerechtfertigt gewesen, jedoch angesichts inzwischen deutlich gesunkener 7-Tage-Inzidenzwerte aktuell nicht mehr. Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Berliner Senatsverwaltung, dass es maßgeblich auf die im Vergleich zu den Inzidenzen bei Erwachsenen gegenwärtig noch höheren 7-Tage-Inzidenzwerte in der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler ankomme. Auch auf fehlende Impfungen der Kinder könne sich die Senatsverwaltung nicht berufen, weil sonst für Kinder unter 12 Jahren (für die ja kein Impfstoff zugelassen ist) die Rückkehr zum Regelbetrieb auf unbestimmte Zeit verschoben werden müsste.
Noch am Abend des 31.5.2021 kündigte die zuständige Senatsverwaltung an, den Regelbetrieb an allen Berliner Schulen zum 9. Juni 2021 wieder aufzunehmen. Das ist inzwischen geschehen. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern zumindest für 2 Wochen in diesem Schulhalbjahr ein Stück Normalität zurückgegeben, nachdem in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen bereits Lockerungen beschlossen wurden, meist zugunsten der Erwachsenen. Berlin war mit Rheinland-Pfalz das einzige Bundesland, das bislang eine Rückkehr zum Regelunterricht noch in diesem Schuljahr kategorisch ausgeschlossen hatte.
Die Senatorin hat betont, dass es bei der Aussetzung der Schulpflicht bleibe. Eltern, die die pandemiebedingte Gefährdung höher einschätzen, müssen ihre Kinder also nicht in die Schule schicken.
Das Gericht hatte hierzu im Beschluss klargestellt, dass bei dessen Umsetzung die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen, die die Antragsteller nicht angegriffen hatten, weiterhin zu beachten sind (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung, verpflichtende Corona-Schnelltests zweimal wöchentlich).
Die Antrag stellenden Kinder wurden vertreten durch die Kanzlei WMRC Rechtsanwälte Wichert und Partner mbB. Sie und ihre Eltern möchten anonym bleiben.