27.04.2017
Das BVerwG (09.02.2017 – 3 C 9.15) hat eine wichtige Entscheidung zur Berücksichtigung mängelbedingter Mehraufwendungen bei der Durchführung und Abrechnung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen getroffen und dabei teilweise der Vorinstanz (VGH München, 21.04.2015, 8 BV 12.2488) widersprochen. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage gehören danach unabhängig davon, wer den Mangel zu vertreten hat, gemäß § 1 Abs. 1 der 1. EKrV zur Kostenmasse. Das konnte im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV zweifelhaft sein, wonach zur Kostenmasse auch die Aufwendungen für den Ersatz von Schäden gehören, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Nach Rechtsprechung des BVerwG bezieht die Vorschrift nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind.
Dass mängelbedingte Mehraufwendungen für die Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme zur Kostenmasse gehören, schließt jedoch Schadensersatzansprüche nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB gegen den zur Baudurchführung verpflichteten Kreuzungsbeteiligten nicht aus. Ein Schaden entsteht dem Kostenträger, gerade weil Aufwendungen zur Kostenmasse gehören, die bei einer von vornherein mangelfreien Bauausführung nicht angefallen wären. Für den Schadensersatzanspruch reicht einfache Fahrlässigkeit aus. Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV hier nicht anwendbar ist, kann sich aus dieser Vorschrift kein abgesenkter Haftungsmaßstab ergeben. Eine andere rechtliche Grundlage für eine Reduzierung des Verschuldensmaßstabs ist nach Auffassung des BVerwG ebenfalls nicht ersichtlich. Ob der Baudurchführende seine vertraglichen Pflichten faktisch unentgeltlich übernommen hat, hält das BVerwG für unbeachtlich. Auch im Kreuzungsrecht gilt kein allgemeiner Grundsatz, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht.
WMRC-Praxishinweis:
Die Berücksichtigung mängelbedingter Mehraufwendungen bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen wird durch das Urteil des BVerwG stärkere Aufmerksamkeit erhalten müssen. Der Baudurchführende kann die Kosten aus der Beseitigung von Mängeln zunächst über die Kostenmasse abrechnen, muss sich aber Schadensersatzansprüche wegen der erhöhten Kosten entgegenhalten lassen. Das erfordert bei der Rechnungsprüfung eine kritische Prüfung des Kostenträgers, ob solche Schadensersatzansprüche bestehen und durchsetzbar sein werden.