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14.09.2016

Beitrag von Franziska Hansmann und Dr. Friedrich Wichert in der Fachzeitschrift Landes- und Kommunalverwaltung (LKV), 8/2016

Das  OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6. 5. 2016 – OVG 10 S 16/15 (LKV 2016, 270) einen Antrag abgelehnt, die Rechtsverordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. 5. 2015 (GVBl.II/15 Nr. 24) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss hat erhebliche Bedeutung für die Nutzung der Windenergie im Land Brandenburg.

I. Sachverhalt

Der Landesentwicklungsplan war im sog. „Ergänzenden Verfahren“ mit Rechtsverordnung vom 27. 5. 2015 rückwirkend zum 15. 5. 2009 in Kraft getreten, nachdem das OVG den ursprünglichen LEP B-B wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot mit Urteil vom 16. 6. 2014 für unwirksam erklärt hatte[1]. Den jetzt entschiedenen Antrag hatten Gemeinden gestellt, die im System der zentralen Orte des LEP B-B nicht als zentrale Orte, insbesondere nicht als Mittel- oder Grundzentren festgelegt worden waren. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache beantragte Normenkontrolle gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 BbgVwGG ist noch nicht ergangen.

II. Praktische Auswirkungen des Beschlusses für die Windenergie

Die Frage der Wirksamkeit des LEP B-B hat erhebliche Auswirkungen auf die Windenergiebranche im Land Brandenburg. Denn die aus dem LEP B-B entwickelten (Teil-) Regionalpläne setzen als Ziele der Raumordnung Windeignungsgebiete fest, außerhalb derer die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen unzulässig ist (§ 35 III 3 BauGB). Bislang sind zwei Regionalpläne mit Zielfestlegungen zur Windenergienutzung in Kraft getreten (Havelland-Fläming[2] und Lausitz-Spreewald[3]). Die übrigen drei (Teil-) Regionalpläne, bzw. deren Fortschreibungen, befinden sich im Aufstellungsverfahren.

Die Regionalpläne wären wegen eines Verstoßes gegen das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (§ 8 II 1 ROG) unwirksam, wenn der LEP B-B seinerseits unwirksam ist. Denn in diesem Fall wären sie nicht aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt, wie es die Vorschrift vorschreibt[4]. Im Fall der Unwirksamkeit der Regionalpläne würde sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich nach der kommunalen Bauleitplanung (insbesondere: Flächennutzungspläne) richten. Die Vorstellungen der Gemeinden zur Zulässigkeit der Windenergie in ihren Gemeindegebieten weichen zum Teil erheblich von den Vorstellungen der regionalen Planungsgemeinschaften ab, die für die Aufstellung der Regionalpläne zuständig sind. Daher die Brisanz des Themas.

III. Rechtliche Bewertung des Beschlusses

Zum Beschluss des OVG vom 6. 5. 2016 seien die folgenden Punkte hervorgehoben:

1. Summarische Prüfung

Das OVG legt für die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO einen strengen Maßstab an. Die Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift könne aus dringendem Grund geboten sein, wenn sich die Rechtsvorschrift bei einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache – dringend geboten ist.

Der vom OVG aufgestellte Prüfungsmaßstab entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Grunde nicht zu beanstanden. Es verstört aber, dass das OVG bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Normenkontrollantrags auch für Rechtsfragen eine summarische Prüfung vornimmt. Eine summarische Prüfung ist im Eilverfahren hinsichtlich des Sachverhalts geboten. Rechtsfragen sind hingegen auch im Eilverfahren abschließend zu entscheiden, und nicht im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils.[5] Eine Ausnahme gilt allenfalls bei großem Zeitdruck.[6] Hierfür bestanden vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Deshalb hätte das OVG die von ihm geprüften Rechtsfragen abschließend entscheiden müssen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob und in welchen Zeiträumen der LEP B-B gegen höherrangiges Landesrecht (§ 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG 2002) verstößt (vgl. hierzu unten 4). Stattdessen hielt sich das OVG für die von ihm geprüften Rechtsfragen ein Hintertürchen für eine abweichende Lösung im Hauptsacheverfahren offen.

2. Anwendbarkeit des Ergänzenden Verfahrens

Das OVG hielt das von der Landesregierung angewandte Ergänzende Verfahren gemäß § 12 VI ROG für anwendbar.

Gemäß § 12 VI ROG kann ein Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dabei ist das Planverfahren ab dem Zeitpunkt fehlerfrei zu wiederholen, zu dem der Fehler passierte. Die Landesregierung begnügte sich in der Rechtsverordnung vom 27. 5. 2015 damit, die Verordnung über den Landesentwicklungsplan neu zu verkünden. Dabei führte sie (anders als in der Verordnung vom 31. 3. 2009) in der Präambel der Rechtsverordnung vom 27. 5. 2015 § 3 II des Landesplanungsgesetzes in der Fassung von 2002 („BbgLPlG“) als Ermächtigungsgrundlage auf. Dadurch sollte der vom OVG im Urteil vom 16. 6. 2014 festgestellte Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot geheilt werden. Das VG Cottbus hatte in den Urteilen vom 15. 3. 2015[7] das ergänzende Verfahren noch für unzulässig erklärt. Dem widersprach das OVG: Dass die Übergangsvorschrift des § 28 II ROG den herangezogenen § 12 VI ROG nicht ausdrücklich auf vor dem 30. 6. 2009 in Kraft getretene Raumordnungspläne (der ursprüngliche LEP B-B sollte am 15. 5. 2009 in Kraft treten) für anwendbar erkläre, sei unschädlich. § 28 II ROG sei lediglich eine Übergangsregelung für Planerhaltungsvorschriften hinsichtlich Verfahrens- und Formfehlern, die ohne Neuerlass des Raumordnungsplans unbeachtlich sind. Das hier zur Anwendung gekommene ergänzende Verfahren, durch das die Rechtsverordnung neu erlassen werde, schließe § 28 II ROG deshalb nicht aus. Die Verfasser stimmen dieser Auffassung des OVG zu.

3. Keine erneute Abwägung erforderlich

Das OVG hielt auch eine erneute Abwägung des LEP B-B vor Erlass der Rechtsverordnung vom 27. 5. 2015 für entbehrlich. Eine solche erneute Abwägung hätte das ergänzende Verfahren beträchtlich verzögert, so dass der LEP B-B erst beträchtlich nach dem 27. 5. 2015 hätte (rückwirkend) in Kraft treten können. Eine erneute Abwägung sei entbehrlich, da gemäß § 12 III 1 ROG für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend sei (vorliegend also der 31. 3. 2009). Das erscheint plausibel.

4. Verstoß gegen § 3 I BbgLPlG?

Knackpunkt der Entscheidung sind die Ausführungen in Randziffer 71 ff. des Beschlusses[8], wonach der LEP B-B jedenfalls in der Zeit ab dem 22. 9. 2011 nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Der LEP B-B weicht vom gesetzlichen Planungsziel des § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG ab, wonach von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen war. Entgegen dieser Vorschrift legt der LEP B-B die Nahbereichsstufe des Grundzentrums als zentraler Ort nicht mehr fest. Zu prüfen war nun, ob sich der Verordnungsgeber für den Verstoß gegen § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen konnte. In Betracht kam einzig § 3 II BbgLPlG, der eine Abweichung von dem Ziel des § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG durch widersprechende Ziele in einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan nach Art. 8 des Landesplanungsvertrages gestattet. Das OVG hatte jedoch im Urteil vom 16. 6. 2014 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage geäußert. Es hatte kritisiert, dass § 3 II BbgLPlG möglicherweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 S. 2 der Landesverfassung) nicht genüge.

Nach Ansicht des OVG führt die Abweichung von § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des LEP B-B. Insbesondere komme es jedoch auf die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§ 3 II BbgLPlG) nicht an. Denn für die Frage, ob eine Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht verstößt, und ob sie eine gültige Ermächtigungsgrundlage hat, sei grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung maßgeblich, also der 27.5. bzw. 2.6.2015. Zu diesem Zeitpunkt war § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG jedoch nicht mehr in Kraft (das Landesplanungsgesetz war zum 21.9.2011 außer Kraft getreten). Mithin habe der LEP B-B zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausfertigung und Verkündung nicht gegen den (außer Kraft getretenen) § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG verstoßen. Deswegen sei eine Ermächtigungsgrundlage für eine Abweichung von § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG nicht notwendig.

Allenfalls im Zeitraum vom vorgesehenen Inkrafttreten des LEP B-B (15. 5. 2009) bis zum 21. 9. 2011 (also bis zum Außerkrafttreten des Landesplanungsgesetzes) könne der LEP B-B gegen das (zu dieser Zeit ja noch in Kraft befindliche) gesetzliche Ziel des § 3 I Nr. 1 BbgLPlG verstoßen haben. Zur Klärung dieser Frage sei eine Vorlage des Landesplanungsgesetzes an das Landesverfassungsgericht notwendig (Art. 100 GG). Eine solche Vorlage sei im Eilverfahren jedoch nicht geboten gewesen, da die Antragstellerinnen nicht dargelegt hatten, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B gerade für den Zeitraum vom 15.5.2009 bis zum 21. 9. 2011, insbesondere mit Blick auf einen konkreten Bauleitplan, noch dringend geboten war.

Aus Sicht der Verfasser überzeugen die Ausführungen des OVG zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage, ob der LEP B-B gegen höherrangiges Recht verstößt und ob er eine gültige Ermächtigungsgrundlage hat, nicht. Im Allgemeinen mag für eine Rechtsverordnung insoweit der Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung maßgeblich sein. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es sich um einen Plan handelt. Als Plan unterlag der LEP B-B dem Abwägungsgebot des § 7 II 1 ROG, wonach alle öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das OVG hatte zutreffend festgestellt, dass gemäß § 12 III 1 ROG für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgeblich ist (vorliegend also der 31. 3. 2009, vgl. oben Ziff. 3). Bei den abzuwägenden Belangen handelte es sich insbesondere auch um die ursprüngliche gesetzliche Zielfestlegung des § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG, wonach von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Abwägung (31. 3. 2009) war diese Vorschrift noch in Kraft. Die für diese gesetzliche Zielfestlegung sprechenden Belange mussten im Rahmen der Abwägung überwunden werden und waren somit Bestandteil des Abwägungsprozesses. Folglich musste auch die Ermächtigungsgrundlage, die eine Abweichung von der gesetzlichen Zielfestlegung erlaubte (also § 3 II BbgLPlG) zum Abwägungszeitpunkt (31. 3. 2009) wirksam sein[9]..

Dass die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan für die Frage maßgeblich ist, ob der LEP B-B gegen höherrangiges Recht verstößt, zeigt auch folgende Überlegung: § 12 III 1 ROG (danach ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Beschlussfassung über den Plan maßgeblich) soll verhindern, dass nach Beschlussfassung tatsächliche Entwicklungen oder Änderungen der Rechtslage noch Einfluss auf den beschlossenen Plan haben können.[10] Nachträgliche Entwicklungen, insbesondere also eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, sollen ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Plans sein. Der Plangeber soll angesichts solcher Änderungen nicht in eine erneute Abwägung eintreten müssen. Dann ist aber das Entfallen des Raumordnungsziels „Grundzentrum“ für den gesamten Geltungszeitraum des LEP B-B unbeachtlich. Entscheidend ist, dass der LEP B-B zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung (15. 3. 2009) gegen § 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG verstieß, weil er das Raumordnungsziel „Grundzentrum“ nicht vorsah. Dieser zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung beachtliche Fehler entfiel mit dem Wegfall des gesetzlichen Raumordnungsziels nicht nachträglich, eben weil es für die Abwägung allein auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ankommt. Allenfalls bei grundlegender Änderung der abwägungsrelevanten Umstände kann eine Ausnahme von § 12 III 1 ROG gemacht werden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung (wie vorliegend) ein längerer Zeitraum verstreicht und sich die Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die abwägungserheblichen Belange tiefgreifend ändert[11]. Eine solche Ausnahme hat dann aber zur Folge, dass entgegen § 12 III 1 ROG (bzw. § 214 III BauGB) für die Abwägung nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt seiner Verkündung. Praktisch bedeutet dies, dass die Landesregierung als Verordnungsgeberin, wollte sie sich auf eine solche Ausnahme berufen, den LEP B-B erneut hätte abwägen müssen. Das hat sie unstreitig nicht getan.

Geht man (wie die Verfasser) von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschlussfassung über den LEP B-B für die Frage aus, ob dieser gegen höherrangiges Recht (insbesondere § 3 I Nr. 1 BbgLPlG) verstößt, so ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 II BbgLPlG nicht nur – wie vom OVG angenommen – für die Zeit vom 15. 5. 2009 bis zum 21.9.2011 relevant, sondern für den gesamten Zeitraum bis zum 2. 6. 2015. Denn die antragstellenden Gemeinden könnten ohne Weiteres darlegen, dass sich die Rechtmäßigkeit des LEP B-B aktuell für sie im Einzelfall erheblich auswirken würde. Schließlich hängt die Wirksamkeit ihrer Bauleitplanung (insbesondere mit Blick auf die Festlegung von Eignungs- und Ausschlussgebieten für Windenergie durch Flächennutzungsplan) entscheidend von der Wirksamkeit des LEP B-B ab. Dann aber hätte das OVG die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 II BbgLPlG dem Landesverfassungsgericht auch im vorliegenden Eilverfahren vorlegen müssen. Eine Vorlage an das Landesverfassungsgericht wäre nur dann nicht geboten, wenn Art. 100 GG für inzwischen außer Kraft getretene Gesetze nicht gilt. In diesem Fall hätte das OVG im Beschluss vom 6. 5. 2016 die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 II BbgLPlG dann selbst klären müssen, was nicht geschah.

5. Zitiergebot

Außerdem fragt sich, warum die Rechtsverordnung vom 2. 6. 2015 § 3 II BbgLPlG als Ermächtigungsgrundlage zitiert, wenn diese Ermächtigungsgrundlage nach Ansicht des OVG gar nicht erforderlich ist. Wenn für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage der Verkündungszeitpunkt (2. 6. 2015) maßgeblich ist (vgl. oben 4), so kommt es auf § 3 II BbgLPlG nicht an. Wenn die Verordnung die Vorschrift gleichwohl zitiert, könnte hierin ein erneuter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot liegen, der zur Unwirksamkeit des LEP B-B führen könnte. Der Verordnungsgeber kann nicht auf Verdacht Ermächtigungsgrundlagen zitieren, nur weil er sich nicht sicher ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage er sich stützen will. Das wird der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gerecht.

6. Hilfsweise Folgenabwägung

Hilfsweise prüft das OVG, ob bei angenommenen offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache die dann gebotene Folgenabwägung zu einer Außervollzugsetzung des LEP B-B führen müsste. Das wäre nach Auffassung des OVG nicht der Fall, weil die (mögliche) Verletzung der kommunalen Planungshoheit einzelner Gemeinden geringer wiege, als die geordnete Gesamtsteuerung der Landesplanung.

In diesem Zusammenhang hebt das OVG[12] hervor, dass bei Außervollzugsetzung des LEP B-B die Aufstellung neuer Regionalpläne „erschwert“ würde. Insbesondere sei bei Außervollzugsetzung des LEP B-B dessen Ziel 5.2, also der Freiraumverbund, bei der Aufstellung der Regionalpläne und innerhalb der Bauleitplanung nicht zu beachten. Interessant hieran ist, dass das OVG nicht (wie das VG Cottbus in seinen unter II dieses Aufsatzes zitierten Entscheidungen) von einem Aufstellungsverbot von Regionalplänen bei angenommener Unwirksamkeit des LEP B-B ausgeht. Das VG Cottbus wie auch das VG Potsdam[13] waren für diesen Fall zu einem Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (§ 8 II ROG) gelangt.

Demgegenüber seien die Folgen für die antragstellenden Gemeinden im Falle der Ablehnung ihres Eilantrags weniger gravierend. Insbesondere würde den antragstellenden Gemeinden hieraus kein finanzieller Nachteil erwachsen, da sie bei Erfolg ihres Antrags noch nicht als zentrale Orte festgestellt wären und deshalb selbst bei Erlass der einstweiligen Anordnung keinen Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich nach § 14a I BbgFAG hätten. Hingegen könnten andere Städte und Gemeinden, die gemäß LEP B-B als Mittelzentrum festgelegt wurden, ihren gesetzlichen Anspruch nach der genannten Norm verlieren (und müssten die Mittel zurückzahlen). Demgegenüber fällt die Anpassungspflicht der antragstellenden Gemeinden hinsichtlich ihrer Bauleitplanung gemäß § 1 IV BauGB nach Ansicht des OVG weniger stark ins Gewicht. Die Antragstellerinnen hatten nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Bauleitpläne der vorläufige Weitervollzug des LEP B-B einen schweren Nachteil ergeben soll.

Die Folgenabwägung scheint auf den ersten Blick plausibel, geht man von einer geordneten Gesamtplanung des Landes aus, die bei Außervollzugsetzung des LEP B-B gestört würde. Auf den zweiten Blick ergeben sich erhebliche Zweifel, da über Jahre hinaus sämtliche Gemeinden in Brandenburg an möglicherweise unwirksamen Zielen festgehalten werden und an einer eigenen Planung in allen Bereichen und nicht nur im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung gehindert werden.

IV. Zusammenfassung und Ausblick

Der Beschluss des OVG geht zu Recht davon aus, dass der LEP B-B rückwirkend in Kraft gesetzt werden konnte. Dem OVG ist auch darin zuzustimmen, dass der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der rückwirkenden Inkraftsetzung des LEP B-B keine erneute Abwägungsentscheidung vornehmen musste. Der Beschluss des OVG ist jedoch dann insoweit nicht folgerichtig, als der nachträgliche Wegfall des gesetzlichen Raumordnungsziels „Grundzentrum“ (§ 3 I Nr. 1 S. 2 BbgLPlG) zur Unbeachtlichkeit dieses Ziels für die Abwägungsentscheidung führen soll. Da der LEP B-B gegen dieses gesetzliche Raumordnungsziel verstößt, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des LEP B-B entgegen der Rechtsauffassung des OVG auf die Verfassungsmäßigkeit des inzwischen ebenfalls außer Kraft getretenen § 3 II BbgLPlG an, der allein den Verstoß gegen das gesetzliche Raumordnungsziel „Grundzentrum“ rechtfertigen könnte.

An der Verfassungsmäßigkeit des § 3 II BbgLPlG hatte das OVG im Jahr 2014 ernst zu nehmende Zweifel geäußert. Deshalb war die Vorlage des § 3 II BbgLPlG an das Landesverfassungsgericht geboten, und zwar bereits im Eilverfahren. Da sie nicht erfolgte, ist der Beschluss des OVG fehlerhaft.

Wäre der LEP B-B rechtswidrig, so wären die bereits in Kraft getretenen und die in Aufstellung befindlichen Regionalpläne, die die Windenergienutzung im Land Brandenburg regeln, fehlerhaft und nichtig. Denn sie wären dann entgegen § 8 II ROG nicht aus einem (gültigen) Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt.

Der Beschluss des OVG vom 6. 5. 2016 überzeugt nicht und wirft rechtliche Fragen auf. Im Ergebnis erhält das Land dadurch die erneute Möglichkeit, einen Landesentwicklungsplan abwägungsfehlerfrei zu erlassen. Der rückwirkend am 15. 5. 2015 in Kraft gesetzte Plan hat einen Planungshorizont von nur drei bis vier Jahren (siehe Rn. 34 des Beschlusses, in dem die Überlegungen dargestellt sind, den erneut in Kraft gesetzten Plan bis spätestens 2019 neu – und anders, nämlich als LEP Hauptstadtregion – zu erlassen). Es scheint so, als ob die rückwirkende Inkraftsetzung des LEP B-B mit zum Teil bereits erkennbar überholten Zielen nur eine „Krücke“ zur Sperrung anderweitiger abweichender Planungen der Landkreise und Gemeinde sein sollte. Dass das OVG mit rechtlich zweifelhafter Begründung (siehe oben III 4) diesen Weg gutheißt, ist bedauerlich. Ob die jeweilige zukünftige Landesplanung besser und richtiger sein wird als die regionalen und/oder gemeindlichen Planungen, kann angesichts der durch die Geschichte des LEP B-B belegten erheblichen Schwierigkeiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, einen abwägungsfehlerfreien und formal wirksamen Landesentwicklungsplan zu erlassen, bezweifelt werden.

 

Der Beschluss des OVG unterläuft das Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG: Dies sieht eine Anpassung von Planungen in beide Richtungen vor. Das Gesetz geht also davon aus, dass auch untergeordnete Planungen (also z.B. Flächennutzungspläne) sich gegen parallele oder zeitlich nachfolgende übergeordnete Planungen durchsetzen bzw. diese zumindest beeinflussen können. Dieses Prinzip wird durch die zweifelhafte Rettung des LEP B-B unterlaufen und die Planungshoheit der Gemeinden erheblich beschränkt: Bei Unwirksamkeit des LEP B-B müsste der künftige LEP Hauptstadtregion kommunale Planungen berücksichtigen, die von den (unwirksamen) Zielen des LEP B-B und den daraus entwickelten (bei Unwirksamkeit des LEP B-B aber ebenfalls unwirksamen) Regionalplänen abweichen (§ 1 Abs. 3 ROG). Wäre der LEP B-B hingegen wirksam, müssten kommunale Planungen an diesen und die aus ihm entwickelten Regionalpläne angepasst werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). Soweit kommunale Planungen den Zielen des LEP B-B und den aus ihm entwickelten Regionalplänen entgegenstehen, dürften sie nicht fortgeführt werden. Sie kämen dann folglich auch im künftigen LEP Hauptstadtregion nicht zur Geltung.

Betroffenen Planungsträgern (insbesondere Gemeinden) bleibt nur der Weg, ihre eigenen Planungen fortzuführen und ggf. Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 ROG anzustrengen. Angesichts des Planungshorizontes für den jetzt gültigen LEP B-B bis maximal 2019 und des laufenden Verfahrens für den LEP Hauptstadtregion kann es im Einzelfall einfacher sein, eine Abweichung durchzusetzen. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens sollten sich die betroffenen Planungsträger auch auf die Unwirksamkeit des LEP B-B berufen (vgl. III 4) und im Rahmen der Inzidentkontrolle die konkreten Nachteile darlegen, die ihnen aus der Nichtumsetzung der von ihnen gewünschten Planung jetzt entstehen.

[1] OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. 6. 2014 – OVG 10 A 8/10, LKV 2014, 377 (Leitsatz); juris (Leitsatz und Gründe).

[2] ABl/2015, S. 970 (Nr. 43).

[3] ABl/2016, S. 634 (S. 24).

[4] Vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 5. 3. 2015 – VG 4 K 718/13 und 374/13, LKV 2015, 424-432.

[5] Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 401.

[6] Schoch (o.Fußn. 6), Rn. 402.

[7] VG Cottbus, Urt. v. 5. 3. 2015 – 4 K 718/13 und 374/13, LKV 2015 , 424-432.

[8] Zitiert nach juris.

[9] So im Ergebnis auch: VG Potsdam, Urt. v. 11.9.2015  – VK 4 K 2915/14.

[10] Zur Parallelvorschrift des § 214 III BauGB: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214, Rn. 130.

[11] Stock (o.Fußn. 10), Rn. 132 ff.

[12] Rn. 85 des Beschlusses, zitiert nach juris.

[13] VG Potsdam, Urt. v. 11. 9. 2015 – VG 4 K 2915/1