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13.03.2020

Die Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zur Entlastung der Kommunen bei Maßnahmen an Bahnübergängen (vgl. unseren Artikel vom 21.02.2020) ist am 13.03.2020 in Kraft getreten. § 13 Abs. 2 EKrG lautet:

"(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."

WMRC Praxistipp: Die kommunalen Straßenbaulastträger sollten prüfen, inwieweit sie auch bei bereits begonnenen Maßnahmen von der Entlastung erfasst werden.