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23.03.2017

Die Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahnstrecke kann für den Straßenbaulastträger von besonderem Interesse sein, weil damit die Kreuzung der Eisenbahn mit der Straße wieder eine neue Bedeutung erlangen kann. So kann etwa eine bestehende Kreuzung, die nach der Stilllegung der Eisenbahn bislang nur den reduzierten Unterhaltungspflichten gemäß § 14a EKrG unterlag, wieder höhere Unterhaltungsaufwendungen erfordern. Es ist sogar denkbar, dass die Wiederinbetriebnahme neue oder veränderte Kreuzungsbauwerke erfordert. Das kann für den Straßenbaulastträger mit erheblichen Kosten verbunden sein. Straßenbaulastträger versuchen dann häufig, ihr finanzielles Interesse bei der Entscheidung über die Wiederinbetriebnahme geltend zu machen. Das ist sehr schwierig, wie ein aktueller Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 S 987/15 –, erneut zeigt. Hier wendete sich die klagende Stadt gegen eine Plangenehmigung für die Wiederherstellung eines Schienenweges in geänderter Ausführung. Für den Fall der Wiederherstellung hatte sie sich vertraglich verpflichtet, die Kosten einer neu herzustellenden Eisenbahnüberführung zu tragen. Das Gericht entschied jedoch, dass das fiskalische Interesse einer Gemeinde, von den Kosten verschont zu bleiben, zu deren Übernahme sie sich aus Anlass der Planung einer den Schienenweg kreuzenden Gemeindestraße vertraglich verpflichtet hatte, kein schutzwürdiger Belang ist, der bei der (späteren) Planung der Überführung im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist. Das Gericht knüpft damit an Entscheidungen des BVerwG an. Die Kostenverpflichtung der Stadt ist keine - schon gar keine unmittelbare - Rechtswirkung der angefochtenen Plangenehmigung, die insoweit keine Kostenregelung enthält und eine solche auch nicht enthalten musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2006 - 9 A 9.06 ). Vielmehr ist diese Verpflichtung eine - der gesetzlichen Kostenregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 EKrG entsprechende - vereinbarte Folge davon, dass im Hinblick auf den neu hinzukommenden bzw. inzwischen hinzugekommenen Verkehrsweg, dessen Träger die Stadt ist, gegebenenfalls auf ihre Kosten eine neue Kreuzung hergestellt werden sollte.

WMRC-Praxishinweis:

WMRC berät Kommunen bei Fragen zur Wiederinbetriebnahme von Eisenbahnstrecken und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Straßenbaulastträger. Es zeigt sich, dass etwaigen Kostenverpflichtungen besser eisenbahnbahnkreuzungsrechtlich als planungsrechtlich begegnet werden kann, auch wenn es wichtig bleibt, auch im Planfeststellungsverfahren ungeachtet der Rechtsprechung eigene Belange geltend zu machen.