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23.03.2017

In unserer Beratungspraxis wird immer wieder die Frage an uns herangetragen, ob und wie bei Auslandsprojekten vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten sind. Öffentliche Auftraggeber sind über das GWB, Haushaltsordnungen oder Landesvergabegesetze an das Vergaberecht gebunden. Für Zuwendungsempfänger gelten vergaberechtliche Normen über Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid. Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthält regelmäßig einen Verweis auf die VOL/A und die VOB/A. Die Verpflichtung, Vergaberecht einzuhalten, gilt grundsätzlich auch dann, wenn Auftraggeber und Zuwendungsempfänger z. B. bei Entwicklungshilfe- oder Klimaschutzprojekten im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschaffen.

Bislang gibt es im Vergaberecht keine besonderen Bestimmungen über Beschaffungen im Ausland. Einzelne Zuwendungsgeber sehen allerdings Sonderregelungen wie z. B. höhere Wertgrenzen für freihändige Vergaben im (außereuropäischen) Ausland bis hin zur vollständigen Nichtanwendbarkeit von Nr. 3 ANBest-P vor. Mit § 8 Abs. 4 Nr. 17 und § 53 UVgO gibt es nun für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Sonderregelungen für Vergaben im Ausland. Voraussichtlich wird die UVgO bei einer entsprechenden Anpassung der o. g. Vorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen zukünftig auch für Fördermittelempfänger gelten.

Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO können für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschafft, im Wege von Ausführungsbestimmungen besondere Wertgrenzen für die Zulässigkeit einer Verhandlungsvergabe vorgesehen werden. § 53 UVgO ist eine neue Sonderregelung für die vereinfachte Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ausland für die Aufträge, die von diesen Ausführungsbestimmungen erfasst sind. Für diese Beschaffungen gilt die Verpflichtung, Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder Internetportalen zu veröffentlichen, die über die zentrale Suchfunktion www.bund.de ermittelt werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO), nicht. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen frei zugänglich zum Download zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 UVgO). Auch eine ex-post-Transparenzbekanntmachung nach § 30 UVgO und ein elektronisches Vergabeverfahren sind bei Auslandsbeschaffungen nicht erforderlich.

Insbesondere für Zuwendungsempfänger wäre es begrüßenswert, wenn Bundes- und Landesministerien sowie Zuwendungsgeber von der Möglichkeit, Erleichterungen für Beschaffungen im Ausland zu schaffen, Gebrauch machen. Sonderregelungen zu Nr. 3 ANBest-P für Beschaffungen im Ausland können auch zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer im Einzelfall abgestimmt und z. B. in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden. Der Verweis auf die Neuregelungen in der UVgO kann die Diskussion mit dem Zuwendungsgeber erleichtern. Die EU-Kommission hat für Beschaffungen für EU-Außenhilfen ein eigenes Handbuch entwickelt: Practical Guide to contract procedures für EU-external actions (PRAG), das u. a. Erleichterungen für Beschaffungen im außereuropäischen Ausland vorsieht. Auch dieses enthält Anhaltspunkte für angemessene Regelungen für Beschaffungen im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf.