Journal

22.03.2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2017 (10 C 3.16) klargestellt, dass für zuwendungsrechtliche Erstattungsansprüche nach § 49 a Abs. 1 VwVfG die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt.

 

Diese Frage wurde von den Verwaltungsgerichtshöfen bisher unterschiedlich beurteilt (für kurze Verjährung z. B. Sächsisches OVG, Urteil vom 18.05.2016,
1 A 514/14 und Thüringer OVG, Urteil vom 28.07.2011, 3 KO 1326/10; für lange Verjährung z. B. noch OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.2015, 6 A 10633/15).

 

Das Urteil vom 15.03.2017 ist für Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber in den Fällen von erheblicher praktischer Relevanz, in denen der Rückforderungsanspruch wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unmittelbar entsteht, ohne dass es noch eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids durch den Zuwendungsgeber bedarf. Beispiele hierfür sind z. B. die Ermäßigung der im Zuwendungsantrag veranschlagten Gesamtausgaben, der Hinzutritt sonstiger Einnahmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die zweckwidrige Mittelverwendung. In diesem Fall ermäßigt sich der Zuwendungsbetrag „automatisch“.  

 

Bei dem Zuwendungsgeber liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (schon!) dann vor, wenn der zuständige Bearbeiter die Tatsachen kennt, die die Voraussetzung der anspruchsbegründeten Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Rückforderungsanspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes bedarf es – anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht (Thüringer OVG, 28.07.2011, 3 KO 1326/10).

 

Damit dürfte die Verjährungsfrist der Rückforderung, die durch eine auflösende Bedingung begründet ist, nach Vorlage des Verwendungsnachweises in Gang gesetzt werden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt also unter Umständen sogar vor Erlass des deklaratorischen Rückforderungsbescheides nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

 

Anders stellt sich die Situation in Fällen dar, in denen der Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49 VwVfG zunächst zurückgenommen oder widerrufen werden muss, um dadurch erst die Grundlage für die Rückforderung zu schaffen. In diesen Fällen gilt nach wie vor die von der Rechtsprechung zugunsten der Zuwendungsgeber äußerst extensiv ausgelegte Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme des Bescheids. Erst nach Bestandskraft des Rücknahme-/Widerrufsbescheids beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung.

 

Die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen, und es ist zu hoffen, dass damit der Tendenz, die Verwendungsnachweisprüfung und die Rückforderung zur „never-ending-story“ zu machen, Einhalt geboten wird.

 

WMRC Praxishinweis:

Zuwendungsempfänger sollten im Fall einer Rückforderung von Zuwendungen nicht nur die ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen, sondern zugleich sorgfältig prüfen, ob die Rückforderung möglicherweise verjährt ist.