Journal

23.05.2019

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind Vergabeverfahren nach Ablauf der Übergangsfristen inzwischen grundsätzlich elektronisch abzuwickeln. Hierfür nutzen die Auftraggeber verschiedene Vergabeplattformen.

 

Vorsicht geboten ist bei der Bereitstellung der Absagen nach § 134 GWB an die unterlegenen Bieter. Diese Vorschrift verpflichtet Auftraggeber dazu, Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich „in Textform“ zu informieren. Der Zuschlag darf nach § 134 Abs. 2 GWB erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax 10 Kalendertage nach Absendung.

 

Vergabeplattformen bieten in der Regel die Möglichkeit, die Information nach § 134 GWB elektronisch bereitzustellen. Die Informationen werden von einigen Vergabeplattformen nicht an die Bieter versandt, sondern lediglich auf der Plattform eingestellt und zum Abruf freigeschaltet. Die Bieter erhalten nur eine Information über die Bereitstellung einer Mitteilung, die von ihnen nach dem Einloggen auf der Plattform abgerufen werden kann.

 

Diese Implementierung von Vergabeplattformen ist, wie die Vergabekammer Südbayern entschieden hat, vergaberechtswidrig (Beschl. v. 29.03.2019, Z 3-3-3194-1-07-03/19). Denn aus § 134 GWB gehe unzweifelhaft hervor, dass die Information mit den Mindestinhalten des Namens des erfolgreichen Unternehmens, der Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses versandt, also den Bietern aktiv von der Vergabestelle übermittelt werden muss, d. h. in ihren Machtbereich gebracht werden muss. Der Informationspflicht werde nicht dadurch genügt, dass die Information lediglich auf einer Vergabeplattform zugänglich bereitgestellt wird, so dass ein Bieter, der sich dort einloggt, diese zur Kenntnis nehmen kann. Das gelte auch dann, wenn der Bieter eine Hinweis-Mail, die keine der notwendigen Informationen nach § 134 GWB enthält, zugeschickt bekommt.

 

Praxistipp:

Auftraggeber sollten sich eingehend damit auseinandersetzen, wie die Absagen der Bieter nach § 134 GWB auf der von Ihnen genutzten Vergabeplattform erfolgen. Ist kein aktiver Versand an die unterlegenen Bieter vorgesehen, sollten sie diesen außerhalb der Vergabeplattform eigenständig vornehmen. Hierfür bietet sich nach wie vor der Versand per Fax an.