Journal

02.09.2019

Das BVerwG (3 C 30.17) hat am 29.08.2019 ein Urteil des Sächsischen OVG (19.09.2017, 4 A 664/16; siehe unseren Artikel vom 08.11.2017) aufgehoben und die Umsatzsteuerbarkeit von Ablösungszahlungen nach § 15 Abs. 4 EKrG zumindest in diesem Fall angenommen. Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen danach der Umsatzsteuer.

Das BVerwG nimmt dabei an, dass das Eisenbahnunternehmen mit der Erhaltung von neuen Eisenbahnüberführungen über Straßen eine Leistung an den Straßenbaulastträger erbringt. Das ergibt sich nach Auffassung des BVerwG aus der für die Kosten der Herstellung einer neuen Kreuzung geltenden Wertung in § 11 Abs. 1 EKrG, die § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG auf die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebslasten überträgt. Daraus ergibt sich, so das BVerwG, dass das Gesetz, ungeachtet abweichender Konstruktion der Kostentragung, Herstellung und Erhaltung einer durch die Neuerrichtung eines Verkehrsweges erforderlich werdenden Anlage gleichbehandelt wissen will.

Zwar träfe es zu, dass die Eisenbahnüberführungen zum Schienenweg gehörten und daher eisenbahn- wie kreuzungsrechtlich ihre Anlagen des Eisenbahnunternehmens seien. Das besage § 14 Abs. 3 EKrG. Ebenso sei richtig, dass das Eisenbahnunternehmen mit der Erhaltung der Überführungen eine eigene Aufgabe erfülle. Das mache § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG deutlich, der den Eisenbahnunternehmer verpflichte, Eisenbahnanlagen an Kreuzungen auf seine Kosten zu erhalten. Mit diesen Regelungen habe es hier jedoch nicht sein Bewenden. Für die Fälle des § 11 Abs. 1 EKrG habe die Beurteilung, ob Erhaltungsmaßnahmen als Leistungen an einen anderen Kreuzungsbeteiligten anzusehen seien, maßgeblich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG abzustellen; im Umfang dessen Anwendungsbereichs werde die Kostentragungsregelung des § 14 EKrG modifiziert. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 EKrG angeordnete Erstattungspflicht übertrage das in § 11 Abs. 1 EKrG niedergelegte Veranlasserprinzip auf die durch Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 EKrG) verursachten Mehrkosten und ordne insoweit demjenigen Kreuzungsbeteiligten, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die materielle Kostenverantwortung auch für die Erhaltungsmehrkosten zu.

WMRC berät bundesweit zahlreiche Kreuzungsbeteiligte bei der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere die Beurteilung von Kostenpflichten bei der Änderung von Bahnübergängen und Überführungen und die Beratung beim Abschluss von Planungs- und Kreuzungsvereinbarungen.