23.12.2020
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2020 veröffentlicht. Damit soll insbesondere die Verwaltungskostenpauschale der 1. EKrV von 10% auf 20% der Bau- und Grunderwerbskosten angehoben werden.
Das BMVI führt zur Begründung aus, dass die seit 1964 unverändert geltende Pauschale zu niedrig sei, um den damit verbundenen Aufwand zu bestreiten. In Relation zu den Bauausgaben für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen seien die Ausgaben insbesondere für Planungsleistungen seit 1964 überproportional gestiegen, da sich die Anforderungen an die Planung maßgeblich erhöht hätten. In der Praxis könnten die nicht auskömmlich bewerteten Verwaltungsleistungen zu Verzögerungen bei der Projektabwicklung führen, wenn eine Verständigung der Beteiligten darüber, wer die Planung und Baudurchführung übernimmt, nicht zu erzielen sei. Auch die Abgrenzung der Bau- und Verwaltungskosten habe sich in der Vergangenheit als konfliktträchtig erwiesen. Die Verwaltungskostenpauschale soll vor diesem Hintergrund an den heute durchschnittlich entstehenden finanziellen Aufwand für die Projektabwicklung angepasst werden. Ferner sollen die Aufwendungen für Bau- und Verwaltungsleistungen in der 1. EKrV verbindlich zugeordnet werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung von Baumaßnahmen zu verringern.
Des Weiteren sind Anpassungen der ABBV beabsichtigt. Für kommunale Haushalte seien, so das BMVI, Ausbaumaßnahmen an Eisenbahnstrecken wie z. B. deren Elektrifizierung regelmäßig überproportional belastend. Der nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) zu leistende Vorteilsausgleich bewirke, dass der Straßenbaulastträger für notwendige Anpassungen an der Straßenüberführung fast vollständig aufkommen müsse, wenn das Bauwerk die theoretische Nutzungsdauer erreicht habe, obwohl das Bauwerk wesentlich länger funktionstüchtig bleiben könne als die ABBV auf Grundlage rein theoretischer Ansätze annehme. Durch einen Korrekturfaktor in der Anlage zur ABBV soll sich der zu zahlende Vorteilsausgleich verringern, wenn die Erneuerung des Bauwerks wegen einer Ausbaumaßnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten (z. B. Elektrifizierung einer Eisenbahnstrecke) vorzeitig veranlasst worden ist.
WMRC-Praxishinweis: Zum Referentenentwurf wird es noch Stellungnahmen und Änderungsvorschläge geben. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Beteiligten sollten aber bereits jetzt prüfen und berücksichtigen, welche Auswirkungen die Änderungen auf ihre laufenden und geplanten Maßnahmen haben können. Es ist nach dem Referentenentwurf möglich, dass sich die bisherigen Kostenannahmen für einzelne Kreuzungsbeteiligte wegen der Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale und der veränderten Zuordnung von Kosten (hier insbesondere der Zuordnung der Gebühren für das Eisenbahn-Bundesamt zu den Baukosten) als deutlich unzutreffend erweisen.