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06.01.2021

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes u. a. zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) vom 17.12.2020 veröffentlicht. Die Schwerpunkte der Änderungen sind:

1. Einführung der hälftigen Kostenteilung bei Änderungsmaßnahmen an bestimmten Überführungen

Wird an einer Überführung eine Änderungsmaßnahme nach § 3 EKrG durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten nach § 12 Nr. 2 EKrG beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

Nach Feststellung des BMVI hat sich die Abrechnung gemeinsamer Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 EKrG als ausgesprochen zeit- und kostenaufwändig erwiesen, da die Kostenzuordnung es notwendig machte, neben dem realen Bauwerksentwurf eine Vielzahl von Fiktiventwürfen zu erarbeiten. Die Komplexität dieser Aufgabe bindet Planungskapazitäten, ist fehleranfällig und bietet viel Konfliktpotential, wodurch Verzögerungen in der Projektrealisierung entstehen können. In der Praxis hat sich, so das BMVI, allerdings gezeigt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen beide Beteiligte eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, regel-mäßig Kostenquoten in einer Bandbreite zwischen 40 und
60 %, überwiegend sogar zwischen 45 und 55 % resultieren.

Gleichwohl soll die Kostenverteilung für Änderungen an Überführungen grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings sollen nach einem neuen Absatz 2 in § 12 EKrG die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt werden, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat. In diesen Fällen wird es also keine Fiktiventwürfe zur Ermittlung der Kostenverteilung und des Vorteilsausgleichs mehr geben (müssen).

 

2. Erweiterung der Kostenentlastung von Kommunen bei Änderungen von Bahnübergängen

§ 13 Abs. 2 EKrG soll dahingehend ergänzt werden, dass bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer kommunalen Straße das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel trägt und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. Die Neufassung dehnt die mit dem Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) bereits vollzogene Entlastung der Kommunen bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Zuge von Strecken einer Eisenbahn des Bundes auf die übrigen Bahnübergänge im Zuge öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken aus.

 

3. Änderung der Kostentragung bei Rückbau einer Kreuzungsanlage; Rückbauvereinbarung

Die bisher nach § 14a EKrG geltende hälftige Kostenteilung für den Rückbau einer Kreuzungsanlage nach der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke oder Einziehung einer Straße soll entfallen. Künftig soll der gemäß § 14 EKrG erhaltungspflichtige Baulastträger diese Kosten allein tragen.

Ergänzend soll es künftig die Möglichkeit einer Rückbauvereinbarung geben. Damit kann die Übernahme der Erhaltungs- und Rückbauverpflichtung durch den Baulastträger des bleibenden Verkehrsweges gegen Kostenerstattung geregelt werden.

 

4. Änderung der Förderbestimmung

Die Förderbestimmung in § 17 EKrG erhält mit dem Bau und dem Ausbau kommunaler Radwege eine neue gesetzliche Zweckbestimmung.

 

WMRC-Praxishinweis: Zum Referentenentwurf des BMVI wird es noch Stellungnahmen und Änderungsvorschläge geben. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Beteiligten sollten aber bereits jetzt prüfen und berücksichtigen, welche Auswirkungen die Änderungen auf ihre laufenden und geplanten Maßnahmen haben können. Je nachdem, ob sich die neuen Regelungen vorteilhaft oder nachteilig auswirken, ist über den richtigen Zeitpunkt für die Maßnahme und den Abschluss einer Vereinbarung zu entscheiden.