Journal

16.09.2015

Das OVG Magdeburg hat im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens entschieden, dass Unternehmen, die Wohnungs- bzw. Haushaltsauflösungen durchführen, als Abfallerzeuger hinsichtlich der Gegenstände anzusehen sind, die hierbei ausgesondert und entsorgt werden sollen (Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 2 L 150/14).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, das Haushaltsauflösungen durchführt, hatte im Rahmen dieser Tätigkeit eine Menge von über einer Tonne Schadstoffen (Farbeimer, Lackdosen etc.) bei sich angesammelt. Der Landkreis, in dem das Unternehmen ansässig ist, bietet die Entsorgung haushaltsüblicher Mengen an Schadstoffen aus privaten Haushalten oder aus anderen Herkunftsbereichen am Schadstoffmobil kostenlos an, während Schadstoffe aus anderen Herkunftsbereichen in mehr als haushaltsüblichen Mengen gegen Gebühr im Holsystem entsorgt werden. Das Unternehmen begehrte eine kostenfreie Entsorgung mit dem Argument, dass die Abfälle aus privaten Haushalten stammten und dort jeweils nur in den haushaltsüblichen Mengen angefallen seien. Dieser Auffassung folgte das Gericht OVG Magdeburg nicht. Auch die 1. Instanz hatte den Anspruch bereits verneint.

Die Frage, wer bei Auftragsverhältnissen Abfallerzeuger ist, ist viel diskutiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Abfallerzeuger grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat (Urteil vom 15.10.2014, Az.: 7 V 1/13). Dem OVG Magdeburg zufolge ist bei Auftragsverhältnissen zwar der Geschäftsherr bzw. Auftraggeber als Abfallerzeuger anzusehen, wenn er bei wertender Betrachtung derjenige ist, dessen Entscheidung maßgeblich für die Verwirklichung der Entledigungstatbestände des Abfallbegriffs ist; anders verhalte es sich aber, wenn die Abfälle im eigenen Organisationsbereich des beauftragten Unternehmens erzeugt werden, auf den sich die Entscheidungsmacht des Auftraggebers im Zweifel nicht erstreckt, der damit auch den Abfallentstehungsprozess im Sinne der Herbeiführung der Abfalleigenschaft nicht behherrscht. Die in Rede stehenden Schadstoffe seien im Rahmen von Wohnungsbau- bzw. Haushaltsauflösungen entstanden und damit im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit.

WMRC Rechtsanwälte haben den im Gerichtsverfahren erfolgreichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in beiden Instanzen vertreten.