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15 .03.2017

Im Zusammenhang mit Vergabeverfahren für Liefer- oder Dienstleistungen tritt immer wieder die Frage auf, inwiefern die Preise der erfolgreichen Bieter veröffentlicht bzw. Interessierten individuell bekannt gegeben werden dürfen. Die Frage stellt sich anders als bei Bauvergaben, bei denen Submissionsergebnisse den anderen Bietern von vornherein zugänglich gemacht werden.

Nach § 5 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV) hat der Auftraggeber grundsätzlich die Vertraulichkeit der Angebote zu gewährleisten. Allerdings fordert § 39 Abs. 1 VgV die Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens im EU-Amtsblatt. Das dafür zu verwendende Muster sieht auch die Angabe des Preises des Bestbieters vor. Indes ist der Auftraggeber gemäß § 39 Abs. 6 VgV u. a. dann nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden (Nr. 3) oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde (Nr. 4).

Dass diese Ausnahmegründe zu bejahen sind, hat das OVG Münster kürzlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche auf Bekanntgabe des Preises für die Entsorgung für Hausmüll nach Durchführung eines Vergabeverfahrens bejaht (Beschl. v. 6.2.2017, 15 B 832/15). Das für die Entscheidung maßgebliche Pressegesetz NRW sah ähnlich formulierte Ausnahmetatbestände vor. Nach Ansicht des OVG NRW hat das Entsorgungsunternehmen ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Konkurrenten für künftige Vergaben keine strategischen Vorteile durch die Kenntnis seiner Preise verschafft werden. Gleichzeitig sei der Geheimwettbewerb zentrales Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb.

 

WMRC-Praxishinweis: Das Formular für die EU-Vergabebekanntmachung lässt sich nur abschließend bearbeiten und absenden, wenn in dem für den Preis vorgesehenen Feld eine Eintragung erfolgt. Bei Vergaben nach VgV sollte hier eine Fantasiezahl wie 0,01 € eingetragen und unter „Zusätzliche Angaben“ auf die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 6 VgV hingewiesen werden. Entscheiden beim Auftraggeber Gremien wie der Kreistag über die Vergabe, sollte dies – da ohne Angabe der Preise keine fundierte Entscheidung über die Auftragsvergabe möglich sein dürfte – in nicht öffentlicher Sitzung geschehen, um die Geheimhaltung der Preise zu gewährleisten.