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05.02.2016

Gemeinden müssen Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen finanzieren. Eine Möglichkeit der Finanzierung kann die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 07. Mai 2015 – 6 B 13.2519 –) hat dies auch für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen für zulässig erachtet. Das VG München hatte zuvor noch entschieden, Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach § 123 Abs. 1 BauGB entzogen.

Erschließungsanlagen können nur dann beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Obliegt die Erschließungslast objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus.

Im Fall des BayVGH hatte die von einem Anlieger verklagte Stadt einen Bahnübergang durch eine Eisenbahnüberführung ersetzt und Baumaßnahmen wie die Absenkung einer Straße und Anpassungen von Einmündungen durchgeführt. Darüber wurde eine Kreuzungsvereinbarung mit der damaligen Deutschen Bundesbahn getroffen. Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ließ sich nach Auffassung des Gerichts entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an den betreffenden Straßen angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt Art und Umfang der Maßnahmen fest, lässt aber die Straßenbaulast der Stadt und deren Erschließungsaufgabe unberührt.

Diese Erschließungsaufgabe wird auch durch das EKrG nicht verändert. Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast, aus der eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen folgt. Daraus folgt jedoch nicht, so der BayVGH, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 BauGB „einem anderen“ obliegt. Die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast ändert nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern – erst recht – die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Es entsteht auch keine neue, selbständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Auch die Kreuzungsvereinbarung, die eine Kostenverteilung zwischen den Kreuzungsbeteiligten regelt, gebietet keine andere Beurteilung. Dieser Vereinbarung ist, so der BayVGH, nicht zu entnehmen, dass die Stadt ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben soll. Dass die Kosten nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Kreuzungsbeteiligten, nicht aber die Frage, wie die Stadt den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass die Stadt für die – von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende – Herstellung der Straße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt.