Journal

11.11.2019

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2019 zwei Gesetzentwürfen zur Planungsbeschleunigung zugestimmt. Im „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“ sind u. a. Regelungen zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) enthalten, die die Kommunen bei Änderungen von Maßnahmen an Bahnübergängen finanziell entlasten sollen.

Das EKrG gilt für Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen. Im Falle der Änderung und Beseitigung von Bahnübergängen tragen der Straßenbaulastträger, das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Beteiligte an der Kreuzung je ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten (§ 13 Abs. 1). Bund oder Land tragen das weitere Drittel, unabhängig davon, ob sie Beteiligte sind.

Ein neuer Abs. 2 in § 13 EKrG soll lauten:

Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten.

Die Neufassung des § 13 Absatz 2 EKrG dient, so die Begründung im Referentenentwurf des Gesetzes, neben der Umsetzung des Koalitionsvertrages, der die Reduzierung des kommunalen Finanzierungsanteils bei TEN-Maßnahmen vorsieht, der Planungsbeschleunigung bei der Umsetzung von Kreuzungsmaßnahmen insbesondere im Zuge von Neu- und Ausbauvorhaben im Schienennetz.

Die neue Regelung sieht eine Entlastung der Kommunen vor. Künftig trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die finanzielle Entlastung der Kommunen bezieht sich auf Maßnahmen, die zur Erhöhung der Sicherheit oder Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich sind (§ 3 EKrG).

Mit der neuen Regelung wird nach Auffassung der Bundesregierung ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen: „Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.

Die zusätzlichen Ausgaben des Bundes durch die anteilige Übernahme des kommunalen Kostenbeitrags können daher durch eine frühere Verkehrswirksamkeit der Projekte kompensiert werden. Engpassbeseitigungen in der Straßeninfrastruktur wirken zudem stauvermeidend und leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in Städten und Gemeinden.

Vor dem Hintergrund der hohen Haushaltsbelastungen der Kommunen durch Eisenbahn-kreuzungsmaßnahmen und mit dem Ziel der Planungsbeschleunigung bei der Umsetzung von Investitionen in das Schienennetz wird die finanzielle Entlastung der Kommunen nicht auf die TEN-Strecken beschränkt, sondern auf das gesamte Streckennetz ausgeweitet.

Aus Sicht der Kommunen ist die Entlastung zu begrüßen. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Änderung des EKrG nur für Bahnübergänge gelten soll und an der Kostenbeteiligung der Kommunen für Änderungen an Überführungen nichts ändert. Insbesondere bleiben die Kommunen für Straßenüberführungen, die aus einer Beseitigung von Bahnübergängen resultieren, in der Erhaltungspflicht. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Gesetzentwurf im Verfahren noch geändert wird.

WMRC berät bundesweit zahlreiche Kreuzungsbeteiligte bei der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere die Beurteilung von Kostenpflichten bei der Änderung von Bahnübergängen und Überführungen und die Beratung beim Abschluss von Planungs- und Kreuzungsvereinbarungen.