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08.02.2016

Am 19.01.2016 wurden im Bundesanzeiger die neue VOB/A, Abschnitte 1 bis 3 und die neue VOB/B (vgl. hierzu den Artikel „Änderungen der VOB/B 2016“) veröffentlicht (BAnz AT 19.01.2016 B3). Wie im Artikel „Vergaberechtsmodernisierung - Kabinettsfassung der Vergabeverordnung liegt vor“ bereits ausgeführt, bleibt für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte der Abschnitt 2 der VOB/A neben der Vergabeverordnung (VgV) bestehen. Nur ein Teil der VgV ist auch auf Bauvergaben anwendbar. Im Übrigen werden diese weiterhin in der VOB/A, 2. Abschnitt, geregelt, die allerdings erheblich geändert und neu strukturiert wurde.

Mit der Neufassung werden die Regelungen erheblich denen für die Vergabe von Dienstleistungen angeglichen. Viele der häufig beklagten, ohne erkennbaren Grund bestehenden Regelungs-Unterschiede sind entfallen.

Die im Artikel „Vergaberechtsmodernisierung – Kabinettsfassung der Vergabeverordnung liegt vor“ beschriebenen Änderungen für Dienstleistungsvergaben sind vielfach auch in der neuen VOB/A erfolgt. Das gilt etwa für:

  • die elektronische Abwicklung, insbesondere auch die elektronische Abrufbarkeit der Vergabeunterlagen (§ 11 VOB/A–EU), einschließlich der Übergangsregelung für die Übermittlung elektronischer Angebote,
  • die neuen Fristen für Angebote und Teilnahmeanträge,
  • die Gestaltung des Verhandlungsverfahrens,
  • die Möglichkeiten der Loslimitierung und der Abfrage von Angeboten zu Loskombinationen,
  • die Zulassung von Nebenangeboten, auch wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist,
  • die Möglichkeit, die Bekanntmachung durch eine Vorinformation zu ersetzen,
  • den späteren Zeitpunkt für nationale Bekanntmachungen,
  • die Vorgaben zum Mindest-Jahresumsatz für die Eignung,
  • die Beschränkung des Zeitraums, für den Referenzen verlangt werden können (hier allerdings fünf Jahre),
  • die Einschränkungen der Eignungsleihe,
  • die Einheitliche Europäische Eigenerklärung und
  • die Regelungen zu den Zuschlagskriterien.

Am Text der neuen VOB/A lässt sich das Ziel ablesen, dem Anwender eine bessere Orientierung über alle anwendbaren Vorgaben an die Hand zu geben. Offenbar zu diesem Zweck finden sich in der VOB/A rechtlich überflüssige Verweise (z. B. in § 20 VOB/A–EU auf die Dokumentationspflicht nach § 8 VgV, der bereits ohne einen solchen Verweis auch auf Bau-Vergaben anwendbar ist) und auch Doppelungen. So wiederholt z. B. § 22 VOB/A–EU zur Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit vollständig die Regelung des § 132 GWB.