Journal

25.06.2015

Aus unserem Tätigkeitsbereich Eisenbahnkreuzungsrecht können wir von folgenden Neuigkeiten berichten:

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat neue Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 EKrG veröffentlicht (BMVI vom 20.01.2015 - ARS 02/2015). Diese lösen Muster aus 1974 ab und werden die Praxis der Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nunmehr prägen. In den Mustern wird Bezug genommen auf andere Schreiben des BMVI, wozu die ebenfalls neuen Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem EKrG gehören (BMVI vom 18.11.2014 – ARS 10/2014). Sie enthalten ausführliche Regelungen zur Durchführung der Eisenbahnbahnkreuzungsmaßnahme, die insgesamt oder teilweise in die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung aufgenommen werden können.

Des Weiteren möchten wir auf zwei aktuelle Entscheidungen zu Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen hinweisen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. April 2015 – 8 BV 12.2488 – befasste sich u. a. mit dem Umgang mit Schäden, die durch die mangelhafte Bauausführung am Kreuzungsbauwerk entstanden sind. Ein Kreuzungsbeteiligter rechnete mit diesen Schäden gegen Forderungen aus einer anderen Kreuzungsmaßnahme auf. Das Gericht vermochte ein vertragliches oder sonstiges, sich aus dem kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzip oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergebendes Aufrechnungsverbot nicht zu erkennen. Auch muss der Baudurchführende im Ergebnis für Schäden, die von ihm beauftragte Bauunternehmer zu verantworten haben, einstehen und kann sie nicht über die Kostenmasse abrechnen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV gehören nur Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Kreuzungsbeteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Seitens Dritter verursachte Schäden gehören demgegenüber nicht zur Kostenmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV. Maßgeblich hierfür ist, dass die Vorschrift hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – OVG 12 A 1.14 –, befasste sich mit der Frage, inwieweit das Eisenbahn-Bundesamt bei der Planfeststellung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen Änderungen an Straßenanlagen als Folgemaßnahmen planfeststellen kann. Im konkreten Fall hielt das Gericht das Eisenbahn-Bundesamt für die Planfeststellung des gesamten Vorhabens nicht für zuständig.

Wir sind gebeten worden, unsere Erfahrungen aus Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen und den Fortbildungsveranstaltungen zum Eisenbahnkreuzungsrecht aufzubereiten und zu veröffentlichen. Das ist nunmehr geschehen. Das Handbuch des öffentlichen Baurechts enthält ein Kapitel Eisenbahnkreuzungsrecht (Rude, in: Hoppenberg/de Witt (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, C. H. Beck Verlag 2015). Der Beitrag umfasst Erläuterungen zum EKrG, zur 1. EKrV und zur ABBV.