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22.06.2015

Der Referentenentwurf für die Modernisierung des Vergaberechts (s. dazu den Beitrag Entwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen) sieht eine neue Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts vor, wenn öffentliche Aufträge und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr vergeben werden, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB-RegE). Die Ausnahme gilt für ausdrücklich aufgeführte, mit CPV-Code näher bezeichnete Leistungen, im Einzelnen:

- Dienstleistungen der Feuer und von Rettungsdiensten,
- Dienstleistungen der Feuerwehr,
- Brandbekämpfung,
- Brandverhütung,
- Waldbrandbekämpfung,
- Rettungsdienste,
- Einsatz von Krankenwagen (außer: Patientenbeförderung),
- Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit,
- Zivilverteidigung.

Zu beachten ist, dass dies nicht von der Beachtung etwaiger landesrechtlicher Regelungen zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe im Bereich etwa des Rettungsdienstes entbindet. So sieht z. B. das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Vergabe einer Genehmigung für die Notfallrettung als Konzession vor und verpflichtet dazu, diese in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen. Es wird auch vertreten, dass ein solches ungeachtet der Ausnahmeregelung EU-rechtlich ohnehin geboten sei. Da für die qualifizierte Patientenbeförderung keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts gilt, wird außerdem eine gemeinsame Vergabe mit Leistungen der Notfallrettung zur Schaffung von Synergien weiterhin nur unter Beachtung des Vergaberechts möglich sein.

WMRC Rechtsanwälte haben nach Schaffung der Regelungen zur Konzessionsvergabe im RettDG Sachsen-Anhalt bei der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt Seminare zur Durchführung des Auswahlverfahrens gehalten und bereits zahlreiche rettungsdienstliche Auswahlverfahren begleitet.