06.03.2017
Einleitung
Am 7. Februar dieses Jahres wurde die Endfassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.02.2017 B1). Wir berichteten bereits über den Diskussionsentwurf vom 31. August 2016 („Diskussionsentwurf zur Unterschwellenvergabeordnung liegt vor“).
Die UVgO soll die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte regeln und die VOL/A, 1. Abschnitt ersetzen. Wie die VOL/A, gilt die UVgO nicht automatisch, sondern erst, wo sie durch einen Anwendungsbefehl in Kraft gesetzt wird. Für den Bund ist ein Inkraftsetzen im Frühjahr 2017 angestrebt. Für die Beschaffungen der Länder und Kommunen muss das jeweilige Bundesland einen Anwendungsbefehl erteilen, etwa im Haushaltsrecht, einem Landesvergabegesetz oder einem Erlass. Dem Vernehmen nach ist damit zu rechnen, dass einige Länder die Anwendung der UVgO nicht in vollem Umfang anordnen, sondern in einigen Punkten, etwa bei den Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben, abweichende Regelungen treffen. In ähnlicher Weise ist das Land Brandenburg bereits bei der Anordnung der Anwendung der VOL/A vorgegangen. Hier gilt z. B. bereits jetzt die freie Wahl zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
Gegenüber dem Diskussionsentwurf der UVgO hat sich in der veröffentlichten Fassung insbesondere noch Folgendes geändert:
- Dokumentation
Hinzugekommen ist die Pflicht in § 6 Abs. 2, die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren, wobei andere Vorschriften zur Aufbewahrung unberührt bleiben.
- Registrierung
§ 7 Abs. 3 sieht nun die Möglichkeit des Auftraggebers vor, von jedem Unternehmen die Abgabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse zu verlangen (Registrierung). Diese darf jedoch nicht für den Zugang zu Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen gefordert werden. Dies entspricht der Regelung in der Vergabeverordnung für Oberschwellenvergaben.
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Bei den Ausnahmegründen für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ergeben sich nach der Endfassung der UVgO nunmehr keine Änderungen gegenüber der VOL/A. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
- Verhandlungsvergabe
Die Ausnahmetatbestände für die Verhandlungsvergabe (die bisherige freihändige Vergabe) haben sich, wie bereits erwartet, noch etwas geändert. Die nunmehr 17 Tatbestände sind aber nach wie vor eine Mischung aus den Ausnahmen nach der Vergabeverordnung sowie der VOL/A, 1. Abschnitt. Die Ausnahme, dass eine freiberufliche Leistung vergeben wird, ist entfallen, weil für diese nun doch eine Sonderregelung geschaffen wurde. Der Tatbestand einer gescheiterten vorherigen Ausschreibung ist umformuliert werden. Die Möglichkeit zur Verhandlungsvergabe soll nun davon abhängen, ob eine Wiederholung der gescheiterten Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht. Neu ist die Möglichkeit, Ersatzteile und Zubehör zu Maschinen und Geräten von Lieferanten der ursprünglichen Leistung im Wege der Verhandlungsvergabe zu beschaffen, wenn diese in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können.
- Vertragsbedingungen in Vergabeunterlagen
Bei den Vorgaben für die Vergabeunterlagen in § 21 bleibt es nun doch bei den Beschränkungen für Vertragsstrafen, die Änderung von Verjährungsfristen und Sicherheitsleistungen, die derzeit in § 9 VOL/A, 1. Abschnitt enthalten sind. Diese waren zunächst nicht in die UVgO übernommen worden.
- Gütezeichen
Die Regelung zu Gütezeichen in § 24 (zum Nachweis, dass eine Leistung bestimmten Anforderungen entspricht) ist ergänzt worden. Unternehmen, die unverschuldet keine Möglichkeit hatten, das angegebene Gütezeichen fristgerecht zu erlangen, können auf andere Weise nachweisen, dass ihre Leistung den Anforderungen des geforderten Gütezeichens entspricht. Dies erschwert den Umgang mit Gütezeichen, muss doch der Auftraggeber ggf. selbst den Nachweis der Erfüllung aller Anforderungen prüfen.
- Nebenangebote
Für Nebenangebote müssen nun doch keine Mindestanforderungen definiert werden, wie zunächst in § 25 vorgesehen. Damit bleibt es hier bei unterschiedlichen Anforderungen im Unter- und Oberschwellenbereich.
- Bekanntmachungen
Aus der ursprünglichen Vorgabe in § 28, dass Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder Internetportalen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein sollen, ist nun in eine Muss-Regelung geworden.
Die Pflicht zur Ex-Post-Bekanntmachung zu allen Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit einem Auftragswert von 25.000 € netto, wie sie in § 46 des Entwurfs und in § 19 VOL/A, 1. Abschnitt enthalten ist, ist in der Endfassung der UVgO nicht mehr vorgesehen.
- Ausschluss von Bietern wegen früherer Schlechtleistung erleichert
Gegenüber der Entwurfsfassung ist in § 31 UVgO die Möglichkeit erleichtert worden, Bieter wegen einer mangelhaften Erfüllung bei früheren Aufträgen auszuschließen. Anders als noch im Entwurf und im Oberschwellenbereich ist dies nicht mehr an die Voraussetzung geknüpft, dass die mangelhafte Erfüllung zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.
- Elektronische Angebote
Ab dem 1. Januar 2019 haben Auftraggeber die elektronische Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu akzeptieren. Nun bereits seit 1. Januar 2020 (nicht, wie im Entwurf vorgesehen, 2021) haben Auftraggeber vorzugeben, dass die Einreichung elektronisch erfolgt (§ 38). Eine Ausnahme gilt bei einem geschätzten Auftragswert bis 25.000 € netto.
- Freiberufliche Leistungen: Vergabe „im Wettbewerb“
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen ist nunmehr in § 50 geregelt. Die Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben; dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.